Zudem ist es nach Ansicht des Bundesrats zu „weitreichend und somit unverhältnismäßig“, ein Gebot zur Vergütung durch Versicherer aufzustellen, um Vergütungen durch Verbraucher zu verbieten.
Da dies aber durch die aktuelle Formulierung im Gesetzentwurf so vorgesehen sei, müsse auch hier eine Nachbesserung erfolgen.
Die Wörter „unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen“ sollen daher durch die Wörter „nicht durch einen Verbraucher“ ersetzt werden.
Einführung des Begriffs „Unabhängiger Versicherungsberater“
In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat zudem dafür aus, die legaldefinierte Bezeichnung „Unabhängiger Versicherungsberater“ einzuführen.
Verbraucher könnten dadurch einfacher die Unterschiede zwischen dem „(abhängigen) provisionsbasierten Versicherungsvertrieb und einer von Provisionsinteressen unabhängigen Beratung auf Honorarbasis“ erkennen.
Im Zuge dessen empfiehlt der Bundesrat auch die gesetzliche Schaffung eines „‚unabhängigen Finanzberaters“, der sämtliche Finanzanlagenprodukte in seine Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf.
Einschränkung der Weiterbildungspflichten
Des weiteren moniert der Bundesrat, dass sich die vorgesehene Verpflichtung zur Weiterbildung auch auf produktakzessorische Vermittler erstreckt. Das würde demnach jedoch einen enormen Aufwand für viele kleine und mittelständische Unternehmen bedeuten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die produktakzessorischen Vermittler von dieser Regelung ausgenommen werden sollten.
Nun liegt der Ball wieder bei der Bundesregierung. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag ist für den 30. März geplant. (jb)
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