Eine Ordensgemeinschaft ist nicht verpflichtet, ein von der Infinus-Mutter Future Business KGaA zurückgezahltes Nachrangdarlehen an den Insolvenzverwalter der Unternehmensgruppe auszuschütten. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
Der Insolvenzverwalter der Future Business KGaA, Muttergesellschaft der Infinus, gegen die am Landgericht Dresden ein Betrugsprozess läuft, hat ein Verfahren gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder des heiligen Franziskus Sozialwerke e.V. verloren.
Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung
Die Ordensgemeinschaft hatte 2013 eine Vermögensanlage in Form eines Nachrangdarlehens bei der Future Business KGaA getätigt. Letztere hatte das Darlehen im September und Oktober 2013 zurückgezahlt. Kurz darauf wurde gegen die Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Ordensgemeinschaft die Rückzahlung der Darlehen, da die Future Business zu dem Zeitpunkt der Überweisung bereits überschuldet gewesen sei.
In seinem Urteil vom 24. März 2017 (Az.: 10 O 308/15) entschied das Landgericht Düsseldorf zugunsten der Ordensgemeinschaft. Diese habe mit der Future Business vereinbart, „dass erst im Insolvenzverfahren das Darlehen der Ordensgemeinschaft nur nachrangig zurückgezahlt werden darf“. Dies beträfe somit nicht den Zeitraum vor dem Insolvenzverfahren.
Der Insolvenzverwalter hat nun die Möglichkeit, Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. (nl)
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