Bei der Provisionsoffenlegung sieht die Mifid II ebenfalls Verschärfungen vor. 34f-ler werden zukünftig verpflichtet sein, Provisionen ungefragt auf Heller und Cent und auszuweisen (bislang genügt eine generische Offenlegung), außerdem ist der Kunde über fortlaufende Zuwendungen (zum Beispiel Bestandsprovisionen) mindestens einmal jährlich zu informieren.
Offengelegt werden müssen dem Kunden auch die sonstigen Kosten des Finanzinstruments. Erforderlich ist eine dezidierte Ausweisung der Gesamtkosten in Euro, welche sich auf den konkreten Investitionsbetrag beziehen muss, so dass dem Kunden die Auswirkungen auf die Rendite verdeutlicht werden.
Für Banken wurde bereits ein komplexes Regelwerk erlassen, welches über die Mindestvorgaben nach Mifid II hinausgeht. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Normgeber weniger strenge Regeln für 34f-ler erlassen wird, ansonsten könnte dieser Punkt zu hohem administrativen Aufwand beziehungsweise zusätzlichen Kosten (Berechnungssoftware) führen.
4. Was ändert sich bei der Beratung?
Bei der Anlageberatung wird es durch die Mifid II auch für 34f-ler zu mehren Änderungen kommen. So ist der Kunde künftig vorab zu informieren, dass es sich um eine „abhängige“ Beratung handelt („unabhängig“ ist für den Gesetzgeber nur noch der Honorarberater nach § 34h GewO), ob eine breite oder beschränkte Produktpalette zur Auswahl steht und ob nachträgliche Beratungsleistungen erbracht werden.
Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt zukünftig auf der Begründung der Anlageempfehlung. Diese muss individuell ausfallen und darlegen, wie die Empfehlung auf die persönlichen Umstände des Kunden abgestimmt ist. Eine lediglich schlagwortartige Nennung der wesentlichen Gründe für die Empfehlung dürfte dann nicht mehr ausreichen.
5. Was verbirgt sich hinter Product Governance?
Zukünftig muss für jedes Finanzinstrument in einem ersten Schritt ein internes Produktfreigabeverfahren durchlaufen und ein Zielmarkt festgelegt werden. Die vorgegebenen Kriterien sind dabei komplex und ähneln teilweise denen der Geeignetheitsprüfung (zum Beispiel für welchen Anlegertypus, für welche Anlageziele etc. ist das Produkt bestimmt).
In einem zweiten Schritt erfolgt dann ein fortlaufendes Monitoring, ob die Zielmarktvorgaben tatsächlich eingehalten werden (also die „richtigen“ Kunden das Produkt erwerben) und/oder aufgrund aktueller Ereignisse anzupassen sind.
Seite drei: Paradigmenwechsel beim Thema Interessenkonflikte