Mithilfe einer Patientenverfügung lassen sich Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit – etwa durch Bewusstlosigkeit – festlegen. Fünf wichtige Aspekte sollten beachtet werden.
Gastbeitrag von Dr. Dietmar Kurze, VorsorgeAnwalt e.V.
1. Konkrete Anweisungen – keine allgemeinen Wünsche
Der BGH hat es in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 gerade noch einmal bekräftigt: Es reicht nicht, um ein „würdiges Sterbenlassen“ oder eine „Behandlung ohne Schläuche“ zu bitten. Es müssen bestimmte Behandlungen untersagt werden.
Dies sind meist insbesondere die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, die künstliche Beatmung, die Wiederbelebung und die Antibiotikagabe.
2. Aktueller Wille geht vor
Die Patientenverfügung wird nur angewandt, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. Solange mit Ihnen kommuniziert werden kann, gelten Ihre Anweisungen und Wünsche.
In manchen Krankenhäusern und Heimen wird das nicht beachtet. Notfalls sollte anwaltliche Unterstützung hinzugezogen werden.
3. Einsatzsituationen beschreiben
Wenn Aussicht auf Besserung besteht, soll eine Patientenverfügung meist nicht angewandt werden. Daher sollten Sie festlegen, was neben der Einwilligungsunfähigkeit noch vorliegen muss.
Meist werden der Sterbevorgang, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, das Endstadium einer Demenzerkrankung und das sogenannte „Wachkoma“ genannt.
Es kann aber auch beispielsweise eine Wiederbelebung für jede Situation ausgeschlossen oder aus religiösen Gründen immer eine Gabe von Blut untersagt werden.
Seite zwei: Patientenverfügung muss auffindbar sein