Patientenverfügung: Vier Irrtümer über die ärztliche Beachtung

Mit einer Patientenverfügung lassen sich die medizinischen Behandlungswünsche für den Fall festhalten, dass man sich altersbedingt oder durch einen Unfall nicht mehr äußern kann. Sie ist daher eines der wichtigsten Vorsorgedokumente. Um die rechtliche Verbindlichkeit ranken sich dennoch zahlreiche Mythen.

Patientenverfuegung Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung gehört mit der Vorsorgevollmacht zu den wichtigsten rechtlichen Vorsorgedokumenten. Die juristische Redaktion des Portals anwalt.de hat die verbreitetsten Irrtümer und Fehlvorstellungen gesammelt und aufgeklärt.

Vier Rechtsirrtümer über die ärztliche Beachtung der Patientenverfügung:

1. Arzt hält sich sowieso nicht an Patientenverfügung

Laut anwalt.de hält sich das Gerücht hartnäckig, dass behandelnde Ärzte trotz einer vorliegenden Patientenverfügung nach ihren eigenen Vorstellungen handeln würden.

Tatsächlich sei das bei einer rechtswirksamen Patientenverfügung nicht erlaubt, da deren Vorgaben bindend sind. Handele ein Arzt gegen den im Dokument festgelegten Willen des Patienten, mache er sich wegen Körperverletzung strafbar.

Anders sei die Rechtslage, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig genug formuliert sei. Dann ist es laut anwalt.de Aufgabe des Arztes abzuwägen, ob sich die Vorgaben der auf die konkrete Situation anwenden lassen.

2. Patientenverfügung verhindert Behandlung im Notfall

Eine weitere Sorge vieler Menschen sei es, aufgrund der eigenen Patientenverfügung im Notfall nicht behandelt zu werden. Auch diese weitverbreitete Angst ist laut der juristische Redaktion unbegründet.

Existiere eine Patientenverfügung und ein akuter Notfall trete ein, der eine ärztliche Behandlung erforderlich mache, habe das Dokument auf diese Notfallbehandlung keinen Einfluss.

Die Verfügung werde also niemals lebensrettende Maßnahmen verhindern, sondern spiele erst bei der Abstimmung weiterer Behandlungsschritte eine Rolle.

Trägt ein Notfall-Patient jedoch eine Patientenverfügung bei sich, aus der schnell und deutlich hervorgeht, dass er jegliche Wiederbelebungsmaßnahme ablehnt, ist die Rechtslage demnach anders. Dann müsste der Arzt die Reanimation abbrechen beziehungsweise auf sie verzichten.

Seite zwei: Auch Angehörige sind an Patientenverfügung gebunden

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