Setzt ein verstorbener Pflegeheimbewohner seine Seniorenresidenz, eine GmbH, als Alleinerbin ein, dann ist diese auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn das Erbe zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. So entschied der Bundesfinanzhof.
In dem Streitfall hatte der ledige Bewohner eines Pflegeheimes in seinem notariell beurkundeten Testament das Seniorenpflegeheim als Alleinerben eingesetzt.
Pflegeheim zahlt Körperschaft- und Erbschaftsteuer
Nach dem Tod des Senioren setzte das zuständige Finanzamt die Zahlung der Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den von der GmbH ausgewiesenen Gewinn um das Erbvermögen und ermittelte daraufhin die zu zahlende Körperschaftsteuer. Hiergegen klagte das Pflegeheim.
Mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 (Az.: I R 50/16) gibt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzamt recht.
Die unternehmerische Gewinnerzielung des Pflegeheims beinhaltet dem BFH zufolge auch Vermögenszuwächse, die nicht unter die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen. Dies habe somit auch für Vermögen aus Erbfällen zu gelten.
Auch sei die gleichzeitige Anwendung von Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer zulässig, da das Verfassungsrecht nicht vorschreibe „alle Steuern aufeinander abzustimmen“ zu müssen. (nl)
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