Erbschaftsteuer: Geerbter Pflichtteilsanspruch muss versteuert werden

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist Teil des Nachlasses und muss daher vom Erben versteuert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Pflichtteilsanspruchs durch den Erben geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

dfdsf
Gehört ein Pflichtteilsanspruch zum Nachlass, ist dieser zu versteuern, auch wenn er vom Erblasser nicht geltend gemacht wurde.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der im September 2008 verstorben war. Dem Vater stand ein Pflichtteilsanspruch zu, den er jedoch nicht geltend gemacht hatte.

Nach dem Eintritt des Erbfalls beanspruchte der Kläger im Januar 2009 den geerbten Pflichtteil. Das zuständige Finanzamt (FA) rechnete in seinem Steuerbescheid den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu.

Der Kläger wandte sich daraufhin an der Finanzgericht (FG), da er der Ansicht war, dass ein Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das FG wies die Klage ab.

Steuerpflicht bereits aufgrund des Erbanfalls

Der BFH schloss sich mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az.: II R 21/14) der Ansicht des FG an und wies auch die vom Kläger erhobene Revision als unbegründet zurück.

Demnach unterliegt ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch bei dessen Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Der Pflichtteilsanspruch sei vererblich und daher als Teil des Nachlasses auf den Erben übergegangen.

Ob der Erbe den Anspruch geltend mache, sei für die Besteuerung daher unerheblich. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung ist nach Ansicht des BFH nicht gegeben, da durch eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs keine weitere Erbschaftsteuer fällig wird.

Entsteht ein Pflichtteilsanspruch in der Person des Pflichtteilsberechtigten, unterliegt hingegen er erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Daher kann ein Pflichtteilsberechtigter – anders als sein Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch umgehen, dass er den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht. (jb)

Foto: Shutterstock

 

Mehr Beiträge zum Thema:

Erbrecht: Die fünf größten Irrtümer

Enterben: Wann der Pflichtteil entzogen werden kann

Pflichtteilsverzicht: So wird die Abfindung besteuert

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments