Provisionsabgabe: Verwendungsvereinbarung als „Hintertür“?

Oder hat der Gesetzgeber nur das kleine Wörtchen „unmittelbar“ vergessen? Nach meiner persönlichen Einschätzung hatte der Gesetzgeber wohl gemeint – aber das ist nur Spekulation – dass der Versicherer oder auch der Versicherungsvermittler eine (unmittelbare) Prämienverrechnung mit dem Provisions- beziehungsweise Courtageanteil vornehmen kann.

Bei Lebensversicherungsverträgen ist es zum Beiszpiel möglich, auf einen Teil der Provision zu verzichten, um die Versicherungsleistung unmittelbar zu erhöhen. Auch bei Sachverträgen gibt es die Regelung, dass auf einen Courtageanteil verzichtet werden kann, sodass eine anteilige Prämienreduzierung „wie ein Nachlass“ durch den Versicherer ausgefertigt werden kann.

Mögliche Einschränkung der Anbieterauswahl

Spannend ist insofern auch die rechtliche Frage, ob aus dieser Regelung ein Anspruch des Versicherungsnehmers und des Versicherungsvermittlers erwächst, dass der Versicherer einer Provisionsverrechnung zustimmen muss. Viele Versicherer sind hierzu technisch in der Lage, doch vielleicht nicht wirklich alle?

Versicherungsmakler müssen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche möglicherweise auch einen Versicherer auswählen, der einer Verrechnung der Sondervergütung zustimmt, um einen solchen ausdrücklichen Kundenwunsch umsetzen zu können. Hierdurch kann es möglicherweise zu einer Einschränkung der Anbieterauswahl der Versicherer kommen.

Ich persönlich möchte der „Verwendungsvereinbarung mit einem VN“ eine Absage erteilen. Auch, wenn sich aus den gesetzgeberischen Begründungen nichts Eindeutiges ergibt, so ist die gesetzliche Norm nach dem Sinn und Zweck im Rahmen einer teleologischen Reduktion auszulegen. Nach dem Sinn und Zweck der Norm sollte das Provisionsabgabeverbot gesetzlich neu manifestiert werden.

Ausnahmeregelung ist eng auszulegen

Eine Ausnahmeregelung ist eng auszulegen, sodass im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung der Richter möglicherweise zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Gesetzgeber nur das Wort „unmittelbar“ vergessen hatte und in diesem Lichte eine einschränkende Auslegung der Ausnahmeregelung vorzunehmen ist.

Ich würde Ihnen also keine „Verwendungsvereinbarung“ mit Ihrem Kunden empfehlen. Regeln Sie mit dem Versicherer direkt eine Courtagekürzung und wenn dies nicht geht, dass teilen Sie dem Kunden mit, dass Sie ansonsten an das Provisionsabgabeverbot gebunden sind. Aber in der Juristerei kann man vieles argumentieren. Insofern auch eine andere Meinung.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Foto: Florian Sonntag/Shutterstock

 

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