Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) fordert Makler und Versicherungsvermittler dazu auf, das Provisionsabgabeverbot einzuhalten. Die derzeit unklare Rechtslage begünstige Wettbewerbsklagen.
Laut VSAV sollten sich Makler und Versicherungsvermittler an das in der nationalen IDD-Umsetzung verankerte Provisionsabgabeverbot halten.
Derzeit bestehe Rechtsunsicherheit, da Paragraf 48b Absatz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eine mögliche Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot vorsieht, „soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird“.
Unklare Rechtslage begünstigt Wettbewerbsklagen
Innerhalb der Branche habe dies für Verwirrung gesorgt. Auch die Konkretisierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), dass die Ausnahme nur direkt innerhalb des vermittelten Vertrages realisiert werden dürfe, konnte das nicht ändern.
„Völlig unklar ist beispielsweise, ob in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Februar 2018 weitergegebene Provisionen rückwirkend als ungültig erklärt und womöglich gar mit einem Bußgeld belegt werden“, erläutert VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. Diese Situation begünstige Wettbewerbsklagen.
VSAV: Provisionsabgabeverbot wird fallen
Da die Bafin erst in einigen Monaten ein neues Vermittlerrundschreiben mit Einzelheiten zur Umsetzung verbreiten wolle, sollten sich Makler und Vermittler bis dahin „auf die sichere Seite begeben“. „Das gilt auch für Honorarberater, die für bestimmte Produkte keinen Nettotarif finden“, sagt Barth.
Der VSAV rechnet damit, dass das „uralte Provisionsabgabeverbot“ in naher Zukunft fallen wird. Dafür spricht nach Ansicht der Vereinigunng, die Ablehnung des Verbots in der Öffentlichkeit und die aktuelle Rechtsprechung. Zudem hatte sich auch der kurz vor Verabschiedung der IDD-Umsetzung noch gegen das Provisionsabgabeverbot ausgesprochen. (jb)
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