Das Provisionsabgabeverbot ist seit dem 1. Juli 2017 aufgehoben. Versicherungsvermittler können derzeit also Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Allerdings nur für einige Wochen. Gastkommentar von Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte
Mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Dezember 2016 wurde das Provisionsabgabeverbot zum Ablauf des 30. Juni 2017 aufgehoben. Damit könnten Versicherungsvermittler derzeit rechtmäßig in ihren Geschäftsmodellen auch die Weitergabe von Provisionen oder Teilen davon an ihre Kunden vorsehen.
Wenn auch nur für einige Wochen. Denn mit dem IDD-Umsetzungsgesetz, welches am 30. Juni im Bundestag beschlossen wurde, ändert sich die Situation absehbar wieder.
Beschlossen wurde, dass über Änderungen im Paragrafen 34d Gewerbeordnung und durch das Einfügen eines Paragrafen 48b Versicherungsaufsichtsgesetz das Provisionsabgabeverbot wiederbelebt werden soll. Es wird Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben.
AO profitieren von Ausnahmen in IDD-Umsetzung
Jedoch beinhaltet die Neufassung eine grobe Ungleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern. Das Gesetz sieht in dem neuen Paragraf 48b Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz bemerkenswerte Ausnahmen vor.
Neben einer für alle geltenden Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es: Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.
Diese Ausnahmen können im nennenswerten Umfang voraussichtlich nur von Ausschließlichkeitsorganisationen wahrgenommen werden. Selbständigen Versicherungsmakler wird es absehbar schwer fallen, solche individuellen Vertragsangebote in adäquatem Umfang für ihre Kunden darzustellen.
Seite zwei: Provisionsabgabeverbot kommt wieder