Geschenktes darf man nicht zurückverlangen? Das sieht der Gesetzgeber bei Schenkungsverträgen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge anders. Mit einer pfiffigen Vertragsgestaltung kann der Unternehmer jederzeit die „Reißleine“ ziehen.
Gastbeitrag von Lars-Alexander Meixner und Mark Uwe Pawlytta, KPMG
Unternehmer fragen häufig, was gilt, wenn sie schrittweise Firmenanteile auf Kinder übertragen, später aber feststellen müssen, dass die in den Nachfolger oder in die Schenkung gesetzten Hoffnungen enttäuscht werden.
Rückforderungsrecht als Reißleine
Das deutsche Recht bietet hier eine interessante Möglichkeit, um zur Not die „Reißleine“ ziehen zu können. Diese Reißleine ist nichts anderes als die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag.
Falls also die Entscheidung, Anteile zu verschenken, sich als nicht richtig herausstellen sollte, etwa weil die Beschenkten grob undankbar sind oder ihrer Verantwortung als Mitunternehmer nicht gerecht werden, kann der Schenker die Anteile zurückfordern.
Hier gilt: „Sicher ist sicher“. Der Unternehmer kann damit gleich zwei Ziele erreichen.
Nachfolgeplanung wird entspannter
Zum einen werden die Beschenkten die Vereinbarungen aus dem Schenkungsvertrag und ihre neue Rolle als Gesellschafter ernst nehmen, da sie anderenfalls Gefahr laufen, die Unternehmensanteile zurückgeben zu müssen.
Zum anderen kann sich der Unternehmer bei seiner Nachfolgeplanung entspannen, denn falls es anders kommt als erhofft und vereinbart, kann er seine Entscheidung korrigieren.
Schrittweise Übergabe gut gestaltbar
Das deutsche Recht bietet eine Fülle von Möglichkeiten und große Flexibilität, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen, ohne dass sich der Unternehmer bereits vollständig zurückziehen muss.
Die schrittweise Übergabe ist dabei nicht nur rechtlich ausgesprochen gut gestaltbar, sondern eröffnet mitunter sogar die Geltendmachung beachtlicher Steuervorteile.
Die Autoren sind Rechtsanwalt Lars-Alexander Meixner LL.M., Partner und Leiter des Stuttgarter Standorts der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, und Rechtsanwalt Mark Uwe Pawlytta, Salary Partner und Leiter des Bereichs Familienunternehmen, Nachfolge und Stiftungen der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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