2 – Wegschenkung der einzigen Geldquelle
Laut Andres kommt es häufig vor, dass der Schenker seinen einzigen „Ertragsgegenstand“, aus dem er regelmäßig Einkünfte erzielt, vorbehaltlos überträgt. Wenn im Schenkungsvertrag weder ein Nießbrauchs- noch ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde, könne sich das negativ auswirken.
„Stellen die Eltern einige Zeit später fest, dass sie doch auf die Einkünfte aus dem Mietobjekt angewiesen sind oder sich das Verhalten des bedachten Kindes sehr zum Negativen hin verändert hat, gibt es oft kein Zurück mehr“, berichtet Rechtsanwalt Andres.
Die Festlegung eines Nießbrauchs- oder Rückforderungsrecht sollte daher vor der Schenkung geprüft werden.
1 – Schenkungsteuerfreibetrag wird unbemerkt überschritten
Schenkungen müssen grundsätzlich bei der Finanzverwaltung angezeigt werden. „Im Zweifel sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten“, so Andres. Das sei besonders wichtig, wenn die Schenkungssteuerfreibetrag überschritten werde. Schenkungssteuerfreibetra
Dies werde häufig nicht beachtet und führe aber zum nahe liegenden Risiko der Annahme einer Steuerhinterziehung.
„Bei nennenswerten Schenkungen, die sich über einen maßgeblichen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren aufsummieren, ist die Gefahr der Überschreitung des jeweiligen Freibetrags sehr groß“, warnt Andres.
Auch kleinere Schenkungen sollten demnach erfasst und dokumentiert werden, damit jederzeit eine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden könne und der Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung gar nicht erst entstehe. (jb)
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