Social Media für Makler: Fünf Haftungsfallen auf Facebook & Co.

4. Nicht jede Funktion ist legal

Die Rechtsexpterten von anwalt.de warnen Unternehmer davor, Funktionen in den sozialen Netzwerken zu verwenden ohne vorher zu prüfen, ob diese mit den deutschen Gesetzen harmonisieren.

So nehme es etwa Facebook mit dem Datenschutz nicht immer genau: Die vom Social-Media-Gigant angebotene Funktion „Facebook Custom Audiences“ ermöglicht demnach eine automatisierte Prüfung, welche Kunden Facebook-User sind, so dass personalisierte Werbung an sie gerichtet werden kann.

Dafür müssen Kundendaten direkt an Facebook weitergegeben oder ein unsichtbarer Tracking-Pixel eingesetzt werden. Der anwalt.de-Redaktion zufolge ist hier Vorsicht geboten, denn die Funktion verstößt gegen das TMG (Paragraf 15 Abs. 5 TMG), nach dem Nutzerprofile zur Marktforschung nur unter strengen Voraussetzungen erstellt werden dürfen.

Wolle ein Unternehmen die Funktion dennoch nutzen ohne sich in Haftungsgefahr zu begeben, müsse es die Kunden zum einen detailliert darüber informieren, was mit den Daten geschieht und ihnen zum anderen das Entfernen der eigenen Daten ermöglichen. Letzteres könne laut anwalt.de auch technisch eine Herausforderung darstellen, da Facebook selbst keine Lösung hierfür anbietet.

5. Verdeckte Werbung kann teuer werden

Auch in den sozialen Netzwerken ist sogenannte Schleichwerbung untersagt. Wer auf seinem Social-Media-Profil eine Werbebotschaft veröffentlicht, ist laut anwalt.de dazu verpflichtet, diese deutlich als solche zu kennzeichnen. Auch wer einen Dritten mobilisiert, über sein persönliches Profil als Werbebotschafter zu agieren, muss demnach dafür sorgen, dass der Beitrag entsprechend gekennzeichnet wird.

Wer das nicht tue, verstoße unter anderem gegen Paragraf 6 TMG und Paragraf 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die beide eine explizite Kenntlichmachung gewerblicher Kommunikation vorschreiben. Hier könne ein Bußgeld von maximal 500.000 Euro erhoben werden.

Aus der aktuellen Rechtsprechung geht laut anwalt.de-Redaktion zudem hervor, dass es allerdings nicht ausreicht, einen entsprechenden Beitrag mit dem Verweis „Ad“ oder „Sponsored by“ zu versehen (Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Az.: 4 U 112/10 und OLG Celle Az.: 13 U 53/16). (jb)

Foto: Shutterstock

 

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