Stornogefährdete Verträge: Das sollten Vertreter wissen

Der Versicherungsvertreter behält seinen Provisionsanspruch, wenn der Versicherer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies ist einer der Leitsätze zu Provisionszahlungsansprüchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

adsfsdsf
Weigert sich die Versicherungsgesellschaft einem Provisionszahlungsanspruch des Versicherungsvertreters nachzukommen, trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

In dem Streitfall war ein Handelsvertreter im Sinne des Paragrafen 84 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für einen Versicherer tätig und vermittelte Anlage- und Versicherungsprodukte.

Der Versicherer verlangt von dem Vertreter die Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse – allerdings sind die Hürden dafür recht hoch, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 13. Januar 2017 (Az.: I-16 U 32/16) verkündet.

Leitsätze zu Provisionszahlungsansprüchen

Das OLG stellt in seiner Urteilsbegründung einige Leitsätze zu Provisionszahlungsansprüchen zwischen Versicherer und Vertreter dar:

Demzufolge sei es am Versicherer, sich bei einer Stornogefahr in „ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge zu bemühen“, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handele.

Zwei mögliche Fälle

Hierbei gebe es zwei mögliche Fälle: Der Vertreter ist vom Versicherer betraut, die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge durchzuführen oder der Versicherer kümmert sich selbst um die Nachbearbeitung.

Im ersten Fall gehöre es zu den Pflichten des Versicherers, seinen Handelsvertretern eine rechtzeitige Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen, in der auch die Gründe für das mögliche Storno genannt werden.

Seite zwei: Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments