Durch ein Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen sowie Streitigkeiten unter den Erben vermeiden. Werden beim Verfassen und Aufbewahren von Testamenten jedoch scheinbar kleine Fehler gemacht, können diese oft weitreichende Folgen haben.
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Joerg Andres, Geschäftsführer der Düsseldorfer Kanzlei Dr. Andres Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, stellt auf seinem Youtube-Kanal die zehn häufigsten Fehler bei Testamenten dar.
10 – Steuerfalle Berliner Testament
Das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Vollerben einsetzen und einen gemeinsamen Schlusserben verfügen, könne erbschaftssteuerrechtlich nachteilig sein.
„Häufig freut sich nach dem zweiten Erbfall nur einer – das Finanzamt“, sagt Fachanwalt Andres. Durch eine „geeignete Gestaltung“ könne das Berliner Testament jedoch „entschärft“ werden.
Sogar nach Eintritt des ersten Erbfalls gebe es noch Gestaltungsmöglichkeiten, um die Erbschaftsteuer zumindest teilweise zu vermeiden. Andres empfiehlt Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern, sich vor dem Abfassen eines Berliner Testatmens beraten zu lassen. So sei es möglich, sich gegenseitig und ohne steuerliche Nachteile abzusichern.
9 – Missverständliche Formulierungen
In der Praxis komme es immer wieder vor, dass im Testament Begriffe verwendet werden, die das Gegenteil dessen meinen, was sie zum Ausdruck bringen sollen.
Werde beispielsweise eine Person im Testament als „Erbe“ bezeichnet, der aber nur ein einzelner Gegenstand vermacht werde, der nur einen Bruchteil des Nachlasses ausmacht, sei das missverständlich, da es sich tatsächlich um einen „Vermächtnisnehmer“ handele. Das sorge für unnötige Verwirrung.
Erblasser sollten laut Andres im Testament nicht nur festhalten, wer was erben und welche Funktion bei der Abwicklung des Nachlasses übernommen wird, sondern auch die Motive die hinter diesen Entscheidungen stehen. Im Streitfall könne ein Gericht dann leichter den letzten Willen des Erblassers nachvollziehen.
8 – Kein Aufhebungshinweis
Häufig verfassen Erblasser mehrere Testamente. Wird versäumt im aktuellen Testament darauf hinzuweisen, dass und welche älteren Verfügungen aufgehoben werden sollen, führe dies zu Auslegungsschwierigkeiten, die nach dem Tod des Erblassers kaum mehr zu lösen seien.
Der Erblasser solle daher darauf achten, im Rahmen des neuesten Testaments „alle vorherigen Verfügungen“ deutlich zu widerrufen.
Seite zwei: Aufbewahrung an sicherer und neutraler Stelle