Tippgeber: Die fünf größten Haftungsfallen für Berater

2. Kein Vertrag

Da für die Tätigkeit des Tippgebers gesetzliche Regelungen fehlen, sollte für die Zusammenarbeit unbedingt eine schriftlicher Vertrag abschlossen werden. In einer solchen Vereinbarung sollte die Leistung als Vermittlung von Kundenkontakten beschrieben werden.

Aber vor allem: Dem Tippgeber sollte vertraglich jede Beratung des Kunden beziehungsweise Vertragsvermittlung untersagt werden. Denn wenn seine Tätigkeit anderenfalls als Untervermittlung gewertet wird, fehlt es bei eventuellen Beratungsfehlern höchstwahrscheinlich am Schutz durch eine Haftpflichtversicherung.

Unter Umständen könnten solche Fehler sogar dem (Ober-)Vermittler oder Produktgeber zugerechnet werden. Zudem hat die Bafin Versicherern bei einer Zusammenarbeit mit Vertriebsunternehmen zur Auflage gemacht, diese zu verpflichten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die den Anforderungen der Gewerbeordnung genügen.

3. Stornonachbearbeitung vereinbart

Dem Tippgeber, wenn dieser als Handelsvertreter anzusehen ist, kann nicht die Stornonachbearbeitung übertragen werden. Denn einerseits ist Vermittlungsgegenstand nicht der Produktvertrag sondern der Kundenkontakt und dieser kann nicht ins Storno gehen.

Eine Nachbearbeitung des stornierten Produktvertrages würde andererseits eine Kundenberatung in Bezug auf einen konkreten Vertrag und gegebenenfalls eine Vermittlung und damit wieder eine Gewerbeerlaubnis erfordern.

Aber: Die Rückforderung der Vergütung kann für den Fall vereinbart werden kann, dass der Produktvertrag des Kunden storniert wird. Auch kann bei einer regelmäßigen Tätigkeit eine Stornohaftungszeit und eine Stornoreserve vereinbart werden.

Seite drei: Tippgeber für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisieren

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