Neben der IDD-Umsetzung ist die Regulierung nach Mifid II die zweite große Gesetzesänderung für den Finanzvertrieb im kommenden Jahr. Vermittler sind aber gut beraten, über den Mifid-Tellerrand hinauszublicken. Selbst Versicherungsvermittler könnten eines Tages betroffen sein. Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Wer mit einem KfZ fahren will, muss über eine Fahrerlaubnis verfügen. Aber nur weil der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, haftet er nicht dafür, dass ein anderer von hinten aufgefahren ist. Die gleiche Regel gilt auch umgekehrt: Verursacht der Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Schaden, sind die rechtlichen und finanziellen Folgen für ihn möglicherweise umso dramatischer.
Diese Beispiele mögen der Verständlichkeit dienen, wenn sich Finanzanlagevermittler auf die Umsetzung von Mifid II einstellen. Und da womöglich auch Versicherungsprodukte wie eine Fondspolice eines Tages unter Mifid II fallen könnten, sollten auch Versicherungsvermittler die Feinheiten beherzigen.
Denn klar ist, dass zwischen IDD und Mifid II Gemeinsamkeiten in der Zielfunktion bestehen. IDD verfolgt das Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Und Ziel der bis zum 3. Januar 2018 ins deutsche Gesetz umzusetzenden Mifid-II-Richtlinie ist die Stärkung des Anlegerschutzes. Mifid II wird für den freien Vertrieb in Bezug auf dessen zivilrechtliche Haftung weitreichende Folgen haben.
Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll
Für WpHG Produkte und deren Vermittlung sind hier wichtige Änderungen zu verzeichnen, die kurz vor der Umsetzung stehen. So hat nach Paragraf 55 Abs. 11 WpHG – Entwurf anstatt des Beratungsprotokolls eine Geeignetheitserklärung zu erfolgen.
Produktüberwachungspflichten werden in Paragraf 12 WpHGDVerOV für Vertriebsunternehmen und in Paragraf 11 WpHGDVerOV für Konzepteure von Finanzinstrumenten geregelt.
Nach Paragraf 83 WpHG-Entwurf sind Telefongespräche mit Kunden und elektronische Kommunikation in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern, um nur einige Beispiele zu nennen. Auch der Paragraf 34g Abs. Satz 2 Nr. 3 GewO wird die Einführung dieser Aufzeichnungspflicht für den freien Finanzanlagenvermittler zur Folge haben. Ob auch Anlageprodukte mit Versicherungsmantel künftig ebenfalls unter diese neuen Regelungen fallen ist eher wahrscheinlich.
Seite zwei: WpHG hat keine schadensersatzrechtliche Bedeutung