Verheiratete Führungskräfte müssen aufpassen. Vermögenstransfers können unerwartet Schenkungsteuer auslösen. Die aktuelle Rechtsprechung erhöht den Handlungsdruck. Welche Steuerfallen drohen und wie sie sich umgehen lassen.
Gastbeitrag von Andreas Otto Kühne, Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner
Boni, Abfindungen oder Dividenden: Sondereinkünfte sind in der Wirtschaft weit verbreitet und eigentlich ein Grund zur Freude. Doch hohe Zahlungseingänge rufen auch den Fiskus auf den Plan. Verheirateten droht ein bitterer Nachgeschmack.
Die Finanzverwaltung wertet Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute schnell als Schenkung. Das gleiche gilt auch für den Verkauf von Unternehmensanteilen und Erbschaften.
Tückisches Gemeinschaftskonto
Über die Jahre ist der gesetzliche Freibetrag schneller erreicht, als viele glauben. Es drohen erhebliche Steuerforderungen, die das Finanzamt sowohl an den Beschenkten als auch an den Schenker richten kann. Was viele nicht wissen: Verheiratete Paare besitzen eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand zusammenleben.
Ein Gemeinschaftskonto ist für viele Ehepartner ebenso selbstverständlich wie tückisch. Wenn es von nur einem Ehegatten gespeist wird, beide aber über das Guthaben verfügen können, sieht der Fiskus darin eine Schenkung. Die Finanzverwaltung wertet Einzahlungen als hälftige Schenkung an den Ehepartner, da beide zu gleichen Teilen über das Konto verfügen können.
Bei Vermögenstransfers zwischen Einzelkonten der Ehepartner reiben sich Finanzbeamte erst recht die Hände. In diesen Fällen betrachten sie sogar den kompletten Betrag als Schenkung. Besonders brisant: Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben. Das Finanzamt kann auch für lange zurückliegende Fälle noch Schenkungsteuer festsetzen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überschritten wird.
Strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung
Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.
Der Bundesfinanzhof hat durch ein aktuelles Urteil das Risiko von schenkungsteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern weiter verschärft (BFH, Az. II R41/14). Die obersten Finanzrichter stellten klar: Zur Vermeidung von Schenkungsteuer muss bei Transfers auf Einzelkonten der Beschenkte nachweisen, dass ihm schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zustand.
Dieser Beweis ist im Fall der Fälle schwer zu erbringen. Schnell geraten Ehepartner in Erklärungsnot. Das neue BFH-Urteil ermutigt Finanzbeamte, hohe Sondereinkünfte von Eheleuten kritisch unter die Lupe zu nehmen. Immer häufiger droht Eheleuten ein unerwarteter Schenkungsteuerbescheid.
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