Honorarvereinbarungen im Vertrieb von Versicherungen rechtswirksam zu verwenden, ist äußerst schwierig. Für Versicherungsvermittler lauern eine Vielzahl rechtlicher Fallstricke. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Durch die Fallstricke können Versicherungsnehmer immer wieder abgeschlossene Vereinbarungen zu Fall bringen. Eine Möglichkeit bietet dabei oftmals ein Widerruf der Honorarvereinbarung.
Dabei steht dem Versicherungsnehmer oftmals ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz gar nicht zu. Ein Einfallstor bieten dann oftmals vom Vermittler gewährte Widerrufsmöglichkeiten.
Kaum gesetzliche Widerrufsrechte
Die Widerrufsrechte nach dem BGB sind regelmäßig nur für Verbraucherverträge einschlägig. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer also um einen Gewerbekunden, so scheitert ein Widerrufsrecht regelmäßig bereits mangels Verbrauchereigenschaft. Selbst wenn es sich bei dem Kunden jedoch um einen Verbraucher handelt, sind Widerrufsrechte kaum gegeben.
Hinsichtlich des Bereichs Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen schließt § 312 Abs.6 BGB ein Widerrufsrecht des Kunden regelmäßig aus. Hintergrund sind die im VVG hinsichtlich des Versicherungsvertrages selbst geregelten Widerrufsrechte.
Seite zwei: Vertraglich gewährte Widerrufsmöglichkeiten