Kann einem Angestellten fristlos gekündigt werden, weil er vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf dem Karrierenetzwerk Xing seinen beruflichen Status zu „Freiberufler“ hin ändert? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil.
In dem vorliegenden Streitfall hatte der Angestellte einer Steuerberaterkanzlei mit seinem Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ausgehandelt.
Xing-Profil: „Freiberufler“
Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses stellte die Kanzlei fest, dass der Arbeitnehmer auf seinem Xing-Profil bereits angab „Freiberufler“ zu sein und kündigte ihm aus diesem Grund fristlos. Der Arbeitgeber sah in dem Profilupdate eine „unzulässige Konkurrenztätigkeit“.
Dem widersprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil (Az.: 12 Sa 745/16) vom 7. Februar 2017. Zwar seien dem Beschäftigten während eines bestehenden Beschäftigungs-verhältnisses Konkurrenztätigkeiten verboten, allerdings seien Aktivitäten erlaubt, die eine „spätere Konkurrenztätigkeit lediglich vorbereiten“.
Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. (nl)
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