BGH-Urteil: Blindes Unterschreiben des Zeichnungsscheins nicht „grob fahrlässig“

Liest sich ein Anleger nach einer Beratung den Text des Zeichnungsscheines vor Unterzeichnung nicht durch und erkennt deshalb nicht die Diskrepanz zwischen Beratung und schriftlichen Angaben, kann man ihm keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorwerfen.

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Der Anleger muss laut BGH davon ausgehen, dass die zentralen Informationen zur Geldanlage im Beratungsgespräch übermittelt werden.

In dem Streitfall verklagte eine Anlegerin eine zwischenzeitlich insolvente GmbH auf Schadensersatz. Die GmbH habe ihre Beratungspflichten im Rahmen einer Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen verletzt.

OLG Frankfurt: „Grobe Fahrlässigkeit“ des Anlegers

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne eine vorherige Lektüre grob fahrlässig sei. In seinem Urteil vom 23. März 2017 (Az: III ZR 93/16) widerspricht der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Ansicht.

Der Anleger müsse davon ausgehen, dass die zentralen Information zur Geldanlage im Beratungsgespräch übermittelt würden. Allein die Tatsache, dass er sich nach einer erfolgten Beratung „den Text des Zeichnungsscheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis“, so der BGH.

BGH: Beratung ist maßgeblich

Zudem könne er auch nicht davon ausgehen, „dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.“

Der BGH weist allerdings auch einschränkend darauf hin, dass es auf den Kontext ankommt, der zur der Zeichnung geführt habe. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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