Der Vertrieb kommt demnach wahrscheinlich komplett ungeschoren davon, obwohl ihm bei dem Holland-Fonds Beratungsfehler nachzuweisen waren. Allerdings: Die Verrechnungspflicht mit den Gewinnen des anderen Fonds gilt generell nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach dem Urteil des BGH kann die Rückabwicklung der beiden Geschäfte nicht getrennt voneinander erfolgen und es besteht damit die Pflicht zur Saldierung von Verlusten aus der einen mit Gewinnen aus der anderen Anlage „jedenfalls“ in einer Konstellation, in der – wie in dem entschiedenen Fall – fünf Umstände zusammenfallen:
- dieselbe Beratungssituation
- umfassendes Anlagekonzept
- gleichartige Kapitalmarktprodukte
- Identität des Aufklärungsfehlers
- Gesamtentscheidung des Klägers über die Eingehung der Anlagen
Selbst ins Knie geschossen?
Falls in anderen Fällen eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sein sollten, müssen wohl die Instanzgerichte im Einzelfall entscheiden, ob die gleiche Schlussfolgerung zu ziehen ist.
Der Punkt „Identität des Aufklärungsfehlers“ bezieht sich darauf, dass dem Finanzdienstleister bei beiden Fonds der gleiche Beratungsfehler unterlaufen war. Hier hat sich der Kläger womöglich selbst ins Knie geschossen.
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