Erstes Urteil zur P&R-Vermittlung: Es war „execution only“

Das Urteil des Landgerichts Ansbach, das die Klage einer Anlegerin gegen einen Vermittler von P&R-Containern abgewiesen hat, liegt nun schriftlich vor. Demnach gab es in dem Fall einige Besonderheiten.

Jan C. Knappe, Rechtsanwalt bei Dr. Roller & Partner, hat den Vermittler vertreten.

Ende November hat das Landgericht Ansbach das bundesweit wohl erste Urteil in einer Anlegerklage gegen einen Vermittler von Containern der insolventen P&R-Gruppe aus Grünwald gesprochen und die Klage abgewiesen. Nun liegt die schriftliche Begründung vor.

Inhaltlich begründet das Landgericht die Klageabweisung damit, dass weder ein Anlageberatungsvertrag noch ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem P&R-Vermittler zustandegekommen sei, berichtet Jan C. Knappe, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dr. Roller & Partner, der den Vermittler vertreten hat.

Von sich aus den Vermittler angerufen

„Das Gericht folgt damit unserer Argumentation, die letztlich auch im Einklang mit den Einlassungen der Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung stand“, so Knappe. Dem Sachverhalt zufolge hatte die Anlegerin von sich aus bei dem Vermittler angerufen und dann P&R-Container für rund 8.600 Euro gekauft. Drei Monate später kaufte sie weitere Container für 42.600 Euro.

Dem Urteil zufolge hat die Klägerin bei Kontaktaufnahme „bereits eine vollständige Kaufabsicht“ gehabt und „letztlich hier nur eine Bestellung beim Beklagten aufgegeben“. Sie sei „jeweils bereits vor dem Erscheinen des Beklagten fest entschlossen“ gewesen, die jeweiligen Investments in P&R-Container zu tätigen.

Seite 2: Feste Kaufabsicht von Neukundin

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