EuGH stärkt Informationsansprüche gegen die Bafin

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Grundsatzurteil (Az. C-15/16) die Auskunftsrechte von Anlegern gegenüber der Finanzaufsicht Bafin gestärkt. Vorausgegangen war ein von der Kanzlei Tilp gegen die Bafin erstrittener Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. November 2015 (Az. 7 C 4.14).

Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen des BVerwG in zentralen Punkten entgegen der Auffassung des Generalanwalts und der Bafin.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrt ein Anleger Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen die Bafin über deren Ermittlungsergebnisse in einem Fall von Kapitalanlagebetrug.

Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen des BVerwG in zentralen Punkten entgegen der Auffassung des Generalanwalts und der Bafin. Diese kann sich demnach nicht ohne inhaltliche und zeitliche Beschränkungen auf das in Artikel 54 der Mifid-Richtlinie geregelte Berufsgeheimnis bezüglich der von ihr überwachten Finanzunternehmen berufen.

„Die Ausführungen des EuGH sind aus Sicht von geschädigten Anlegern, die von der Finanzaufsicht Informationen begehren, zu begrüßen. Dass weder eine inhaltliche noch eine zeitliche Beschränkung für das aufsichtsrechtliche Geheimnis gelten soll, wie dies der Generalanwalt gefordert hatte, wäre unter dem Aspekt der Transparenz und Verhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar gewesen“, sagte Rechtsanwalt Peter A. Gundermann, Geschäftsführer von Tilp, der den gegen die Bafin klagenden Anleger vor dem EuGH und dem BVerwG vertreten hat.

Nach fünf Jahren nicht mehr aktuell

„Auskunftssuchende jeglicher Art haben nun aufgrund dieses Urteils weitreichendere Informationsrechte gegen die Bafin als bisher. Entgegen der bisherigen Behördenpraxis der Bafin dürfen Informationen nicht restriktiv in undifferenzierter Form als vertraulich klassifiziert werden“, so Gundermann weiter.

Insbesondere entschied der EuGH, dass vertrauliche Informationen, die einer Aufsichtsbehörde erteilt wurden, nach fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als aktuell und somit nicht mehr als vertrauliche Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien. Möchte sich eine Aufsichtsbehörde gleichwohl auf eine Vertraulichkeit der Information berufen, muss sie im Einzelfall nachweisen, dass die Information trotz ihres Alters noch immer als vertraulich anzusehen ist. (kb)

Foto: Picture Alliance

 

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