Das Gesetz über die Einführung einer Musterfeststellungsklage soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt grundsätzlich den Gesetzentwurf – in einigen Punkten sollte er aus Sicht des vzbv jedoch verbessert werden.
Sorgen bereiten dem vzbv laut Vorstand Klaus Müller die hohen Anforderungen an die Anmeldung im Klageregister. Nur wer sich dort formal korrekt eintrage, profitiere später von der verjährungshemmenden Wirkung der Klage und könne sich auf das Musterurteil berufen. „Es darf nicht dazu kommen, dass ein Verbraucher sich auf das rechtskräftige Urteil berufen möchte und dann erfährt, dass sein Anspruch schon verjährt ist. Und das alles nur, weil er sich formal nicht korrekt angemeldet hat“, so Müller. Die Pflichtangaben des Gesetzentwurfs sollten vereinfacht und reduziert werden, fordert er.
Die Musterfeststellungsklage sei eine Verbandsklage, die der klagende Verband ohne rechtliche Verpflichtung im Verhältnis zu den Anmeldern führe. Der vzbv schlägt deshalb vor, entweder den Verbrauchern die Möglichkeit zu eröffnen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren auszutreten oder eine haftungsrechtliche Klarstellung ins Gesetz aufzunehmen.
Kein „Windhundprinzip“
Außerdem müsse eine Regelung gefunden werden, damit es nicht zu einem Wettlauf um die erste Klageerhebung kommt, wenn mehrere Verbände an der Durchführung einer Musterfeststellungsklage interessiert sind. Statt dieses „Windhundprinzips“ ist es aus Sicht des vzbv sinnvoller, dass das Gericht unter mehreren an einem Tag eingegangenen Klagen innerhalb einer kurzen Frist den Musterkläger auswählt. Andere Verbraucherorganisationen sollten die Möglichkeit haben, sich als Streithelfer am Prozess zu beteiligen, so der Verband. (kb)
Foto: vzbv/Gert Baumbach