Das Oberlandesgericht (OLG) München hat angekündigt, die Klage gegen eine Vermittlerin des S&K Fonds Nr. 2 abweisen zu wollen. Insbesondere hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Im Anschluss an die Ankündigung des OLG (Verfügung 28 U 2925/17) hat der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München zurückgezogen, teilt die Kanzlei Dr. Roller & Partner aus München mit. Das LG-Urteil, das die Klage ebenfalls abgewiesen hatte, ist damit rechtskräftig.
Der Kläger hatte der Vermittlerin unter anderem vorgeworfen, das Konzept des Fonds S&K Sachwerte Nr. 2, der von der Hamburger United Investors aufgelegt worden war, sei von Anfang an nicht plausibel gewesen. Dies war für die Beklagte jedoch nicht erkennbar, so das OLG.
Nach Ansicht des Klägers war die avisierte Rendite unrealistisch hoch. Den Anlegern waren Auszahlungen von zwölf Prozent im Jahr in Aussicht gestellt worden, die durch den Handel mit Immobilien, unter anderem aus Zwangsversteigerungen, erwirtschaftet werden sollten. Um diesen Überschuss nach Abzug der Kosten zu erreichen, musste mit den Investitionen eine Rendite von wenigsten 16 Prozent erwirtschaftet werden.
Hoher Zinssatz kein ausreichendes Argument
Ein hoher Zinssatz ist nach Auffassung der OLG jedoch noch kein ausreichendes Argument, um auf die Erkennbarkeit der fehlenden Plausibilität des gesamten Konzepts schließen zu können. Zudem lagen Leistungsbilanzen der S&K mit über 16 Prozent Rendite, eine entsprechende Bescheinigung des TÜV Süd, ein Wirtschaftsprüfergutachten sowie mehrere Analysen/Ratings vor.
Das OLG befasst sich auch mit den Argumenten in Urteilen verschiedener anderer Landgerichte (LG), die teilweise anders ausgefallen sind. Darunter ist eine Entscheidung des LG Landshut, die bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte. Das LG Landshut hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Plausibilität anzweifelte, und auf dieser Basis gegen den Vertrieb entschieden.
Widerspruch im Gedankengang des LG Landshut
Das überzeugt das OLG jedoch nicht. Im Gegenteil: Es sieht in dem Gedankengang des LG Landshut einen Widerspruch. „Es stellt sich damit die Frage, warum das Gericht zur Einschätzung der Plausibilität einerseits ein Sachverständigengutachten eines Universitätsprofessors für notwendig hält, andererseits aber von einem Anlageberater erwartet, die fehlende Plausibilität bereits ‚aufgrund allgemeiner Erwägungen’ erkennen zu können“, so das OLG.
Das LG Landshut gehört zum Bezirk des OLG München. „Die Argumentation des LG Landshut kann damit praktisch als ‚kassiert‘ betrachtet werden,“ so Jan C. Knappe, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dr. Roller & Partner.
Die S&K-Gruppe aus Frankfurt war in die Pleite gerutscht, nachdem im Februar 2013 die Verantwortlichen im Rahmen einer spektakulären bundesweiten Razzia verhaftet worden waren. Später wurden sie nach einem Mega-Prozess zu langen Haftstrafen verurteilt. Es ging insgesamt um 240 Millionen Euro Anlegergeld. (sl)
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