Mehr als ein Drittel der Formulare zur Forderungsanmeldung in den Insolvenzverfahren des Container-Anbieters P&R wurden bereits an den Insolvenzverwalter zurückgeschickt. Derweil offenbart sich, dass Container mehrfach hintereinander verkauft wurden.
In den ersten zwei August-Wochen hat der Insolvenzverwalter mehr als 87.300 vorausgefüllte Schreiben an die insgesamt rund 54.000 P&R-Anleger verschickt. „Bis jetzt sind schon mehr als 30.000 Forderungsanmeldungen bei uns eingegangen. Das ist eine sehr starke Resonanz. Von vielen Anlegern haben wir darüber hinaus eine positive Rückmeldung für die gute Aufbereitung im Anmeldeformular erhalten, das sich mit ihren eigenen Berechnungen deckt“, teilt der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé mit.
P&R Anleger haben für die Anmeldung ihrer Forderungen rund vier Wochen zur Verfügung. Das Gericht hat dafür eine Frist bis zum 14. September 2018 gesetzt. Die ersten Gläubigerversammlungen (Berichtstermine) finden am 17. und 18. Oktober 2018 in der Münchener Olympiahalle statt. Die deutschen P&R-Gesellschaften hatten im März und April Insolvenz angemeldet.
Knackpunkt Aus- und Absonderung
Aus den bisherigen Rückmeldungen hätten sich bereits verschiedene Fragenkomplexe herauskristallisiert, so die Mitteilung. Dazu zählt ein Punkt, der von verschiedenen Anlegeranwälten angeführt wurde, die von der Unterzeichnung der Formulare abraten (wie üblich verbunden mit der Empfehlung, einen Anwalt zu konsultieren).
Es geht dabei um die Frage, ob die Anleger mit der vorformulierten Forderungsanmeldung auf etwaige Ab- oder Aussonderungsrechte verzichten, also auf das Recht, die Herausgabe „ihrer“ Container zu verlangen und diese unabhängig vom Insolvenzverfahren selbst zu verwerten. Die Antwort des Insolvenzverwalters ist hier eindeutig: „Nein“.
Die Gläubiger müssten jedoch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eine Erklärung abgeben, ob sie entsprechende Rechte geltend machen. Die in den Formularen angegebenen Forderungen seien vor dem Hintergrund berechnet worden, dass die Anleger keine Ab- oder Aussonderungsrechte geltend machen.
Inwiefern es dennoch möglich ist, die Rechte gegebenenfalls später noch geltend zu machen und welche Folgen dies hätte, geht aus der Mitteilung allerdings nicht hervor.