P&R-Pleite: Haften die Anleger persönlich?

Eine persönliche Haftung der Eigentümer von P&R-Containern mit ihrem Privatvermögen ist laut der Info-Website zur Insolvenz von drei P&R-Gesellschaften „aus heutiger Sicht unwahrscheinlich“, theoretisch aber möglich.

Bisher wird der P&R-Betrieb trotz der Insolvenzen weltweit fortgeführt.

Nach den am Montag bekannt gewordenen Insolvenzanträgen von drei Unternehmen des Spezialisten für Container-Direktinvestments wurde eigens eine Info-Website zum Fortgang der Verfahren eingerichtet (www.frachtcontainer-inso.de). Sie enthält auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently Asked Questions, kurz FAQ).

Eine der (selbst gestellten) Fragen lautet: „Hafte ich als Anleger persönlich mit meinem Privatvermögen für die Container?“ In der Antwort heißt es: „Das ist aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, wenn die Verwertung ungestört verläuft: Theoretisch ist es zwar denkbar, dass Standgebühren oder durch die Container verursachte Schäden, beispielsweise durch die Häfen auch bei den Anlegern geltend gemacht werden können. Dies ist in der Vergangenheit bei P&R jedoch noch nie geschehen.“

Vollkommen ausgeschlossen ist es also nicht, zumal der bisherige Verlauf des P&R-Geschäfts sicherlich nur noch eingeschränkt als Beleg für die künftigen Entwicklungen herangezogen werden kann. Wie (un)wahrscheinlich eine persönliche Inanspruchnahme ist, hängt offenbar auch davon ab, dass der Betrieb wie bisher weltweit fortgeführt wird.

Voraussetzung „störungsfreier Ablauf“

Es sei das Ziel, die Mieteinnahmen zu sichern und die Container in einem geordneten und gegebenenfalls auch langfristigen Prozess „geordnet zu verwerten“, um so die bestmöglichen Ergebnisse für die Anleger und Gläubiger zu erzielen, so die Antwort weiter. Solange die Container vermietet sind, seien sie auch versichert.

„Die Fortsetzung des Betriebs setzt allerdings einen störungsfreien Ablauf und eine Verwertung im Rahmen geordneter Prozesse voraus“, heißt es abschließend zu der Haftungs-Frage.

Daneben wird in den FAQ unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Forderungsanmeldung seitens der Anleger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist. Die bekannten Gläubiger würden nach Eröffnung des Verfahrens ein gesondertes Schreiben von dem Insolvenzverwalter erhalten.

Seite 2: Kein Anwalt notwendig

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments