Steuerhinterziehung: Mitgehangen, mitgefangen

Steuersünder handeln selten allein. In vielen Fällen gibt es Helfer und Beteiligte, die ebenfalls ins Visier der Behörden geraten. Wann Beihilfe zu einer Steuerstraftat vorliegt und welche Konsequenzen den Betroffenen drohen. Gastbeitrag von Dr. Daniel J. Fischer und Dr. Anke Warlich, BKL Fischer Kühne + Partner

Steuerhinterziehung
Offshore-Konten sind ein beliebtes Instrument, um steuerpflichtige Vermögen vor dem Fiskus zu verbergen. Jüngst wurden umfangreiche Steuerhinterziehungen durch die durch Recherchenetzwerke zutage geförderten „Panama Papers“ öffentlich.

Dem Fiskus bleibt kaum etwas verborgen. Nicht nur durch den Ankauf von Steuer-CDs, sondern auch durch den Einsatz automatisierter Kontrollverfahren und anonyme Anzeigen kommen Steuerhinterziehungen immer häufiger ans Licht, jüngst auch durch journalistische Recherchenetzwerke („Panama Papers“, „Paradise Papers„).

Steuerfahnder nehmen nicht nur Täter, sondern vermehrt auch Helfer und Beteiligte ins Visier. Das Ziel: Steuerhinterziehung soll genauso hart bestraft werden wie andere Delikte. Oft wirken im Nebel der Steuerhinterziehung andere Personen mit.

Hierzu zählen lustige Bankmitarbeiter und Berater, ebenso wie enge Geschäftspartner und Mitarbeiter oder auch der Familien- und Freundeskreis. Viele unterschätzen die Folgen und Risiken ihres Handelns. Wer bei der Steuerhinterziehung mitwirkt, der macht sich selbst strafbar.

Schwelle zur Beihilfe ist schnell erreicht

Damit nicht genug: Wenn der Haupttäter seine Steuerschuld nicht begleichen kann, haften Beteiligte für die hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen, was existenzgefährdende Folgen haben kann. Die Schwelle zur Beihilfe ist schnell erreicht.

Voraussetzung ist, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, die durch eine andere Person aktiv oder passiv gefördert wird. Die Mitwirkung muss nicht der Grund für die Steuerhinterziehung sein, sondern muss auf irgendeine Art und Weise die Haupttat fördern.

Dies kann physisch, aber auch psychisch im Sinne der Bestärkung des Täters erfolgen. Selbst wer die Haupttat missbilligt, aber ihre Ausführung erleichtert, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Schon bei vermeintlich kleinen Gefälligkeiten kann der Vorwurf der Beihilfe im Raum stehen.

Seite zwei: Erhöhte Vorsicht vor Selbstanzeige

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