Der ehemalige Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon kommt wegen Steuerhinterziehung vor Gericht. Das Amtsgericht München hat einen zweitägigen Strafprozess angesetzt, wie ein Sprecher am Mittwoch mitteilte. Der frühere bayerische Finanzminister und CSU-Politiker hatte seine Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 verspätet abgegeben, wie er eingeräumt hatte.
Seinen Spitzenposten bei den Sparkassen hat er auf Druck der Verbandskollegen bereits verloren. Nun muss Fahrenschon am 26. April auf der Anklagebank Platz nehmen, das Urteil ist für den 3. Mai terminiert.
Ursprünglich hatte die Münchner Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, den Fahrenschon jedoch nicht akzeptierte. Deswegen werden die Vorwürfe nun nach dem üblichen strafrechtlichen Prozedere in einem öffentlichen Gerichtsverfahren geklärt.
Um welche Summe es geht, ist bislang nicht bekannt. Fahrenschon bezog als Chef des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands ein sechsstelliges Gehalt, außerdem hatte er mehrere lukrative Aufsichtsratsposten inne. Fahrenschon hatte sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe in einem Interview damit gerechtfertigt, es handle sich um ein großes Versäumnis, aber keine vorsätzliche Straftat.
Berufung auf Unkenntnis nicht möglich
Als Steuerhinterziehung zählt allerdings auch eine verspätete Zahlung: „Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“, heißt es im Steuerhinterziehungs-Paragrafen der Abgabenordnung.
Gibt ein Bürger seine Steuererklärung nicht ab, schätzt in der Regel das Finanzamt die Einkünfte und setzt die Steuern entsprechend fest. Hat das Finanzamt aber die Einkünfte und damit auch die Einkommensteuer zu niedrig angesetzt, sind die Steuerzahler rechtlich verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen. Auf Unkenntnis kann Fahrenschon sich jedenfalls nicht berufen: Als bayerischer Finanzminister von 2008 bis 2011 war er Chef der Steuerverwaltung im Freistaat. (dpa-AFX)
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