Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt einmal mehr die Rechtssicherheit im Vertrieb von Sachwertanlagen in Frage, vor allem bezüglich der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts und deren Dokumentation. Das Urteil ist auch für aktuelle Emissionen relevant. Der Löwer-Kommentar
Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist unwirksam. Die Empfangsbestätigung für den Prospekt muss separat erfolgen und darf keine weiteren Erklärungen umfassen. Eine Regelfrist für den erforderlichen Zeitraum zwischen Übergabe des Prospekts und Beitritt gibt es nicht.
Das sind in Kürze die drei Leitsätze, die der BGH dem Urteil vorangestellt hat, das am Freitag veröffentlicht wurde (III ZR 109/17).
Es erhöht nicht nur die Risiken für den Vertrieb aus schon zurückliegenden Vermittlungen. Vielmehr sind wohl auch die Erklärungen der Anleger in den heutigen Zeichnungsscheinen von alternativen Investmentfonds (AIFs) und Vermögensanlagen in vielen – wenn nicht gar in fast allen – Fällen unwirksam.
„Bloße Quittungsfunktion“
Das betrifft zum ersten die Bestätigung, den Prospekt erhalten zu haben. Die entsprechende Erklärung des Anlegers ist laut dem BGH-Urteil nur dann wirksam, wenn sie „räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben“ ist und eine „bloße Quittungsfunktion“ erfüllt.
Dafür ist unter anderem Voraussetzung, dass sich die gesonderte Unterschrift „allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme einer Sache beziehen und keine weiteren Erklärungen umfassen darf“.
Eine Adhoc-Stichprobe unter aktuellen Publikums-AIFs und Vermögensanlagen-Emissionen ergab: Nur ein einziger der überprüften Zeichnungsscheine (für eine Vermögensanlage) enthält so eine „nackte“ Empfangsbestätigung für den Prospekt.
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