Es ist daher immer geboten, eine solch einschneidende Entscheidung einer Versicherung nicht einfach klaglos zu akzeptieren, sondern diese von einem fachkundigen Rechtsberater prüfen zu lassen.
Schließlich kann der Verlust des Versicherungsschutzes im Krankheitsfall ernste Folgen für die Betroffenen haben. Der Fachberater wird in jedem Fall zunächst außergerichtlich versuchen, sich mit der Versicherung ins Benehmen zu setzen.
Nicht selten aber zeigen sich die Versicherer an außergerichtlichen Verhandlungen wenig interessiert. Es bleibt daher auch nicht aus, den Weg zu Gericht zu suchen und die Angelegenheit dort klären zu lassen.
Geringerer Leistungsumfang nach Anbieterwechsel
Gleichwohl ergibt sich für den Kunden allerdings eine gefährliche Vakanzphase. Dass bei der Justiz sprichwörtlich „die Mühlen langsam mahlen“, ist eine altbekannte Tatsache. Für die Dauer des Prozesses ist unter Umständen der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers nicht mehr gewährleistet.
Seine private Krankenversicherung hat sich ja – aus ihrer Sicht wirksam – vom Vertrag gelöst, weswegen sie im Leistungsfall aller Voraussicht nach keine Leistungen zugunsten des Kunden mehr erbringen wird.
Der Kunde muss daher hinsichtlich sämtlicher etwaiger Rechnungen für Ärzte, Krankenhäuser oder Medikamente aus Eigenmitteln in Vorlage treten.
Seite drei: GKV wird zum Problem