OLG-Urteil: P&R-Informationsmaterial war in Ordnung

Die Vertragsunterlagen und Informationsbroschüren des Containeranbieters P&R waren nach einem aktuellen Urteil des OLG Nürnberg zur Risikoaufklärung geeignet und wiesen keine Plausibilitätsmängel auf. Auch zwei weitere Landgerichts-Urteile weisen Klagen gegen P&R-Vermittler ab.

Rechtsanwalt Jan C. Knappe: „Langsam bilden sich gewisse Rechtsprechungslinien in den P&R-Fällen heraus.“

Bei dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg „handelt es sich, soweit ersichtlich, um das bundesweit zweite OLG-Urteil in einer Schadenersatzklage gegen einen P&R-Vermittler“, so Rechtsanwalt Jan C. Knappe von der Kanzlei drrp Rechtsanwälte aus München, die den Vermittler vertreten hat. Das erste OLG-Urteil war 2019 aus Naumburg gekommen und hatte die dortige Klage ebenfalls abgewiesen.

Auch das OLG Nürnberg bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des LG Ansbach. Demnach war zwischen der Anlegerin und dem Vermittler kein Anlageberatungs- und auch kein Auskunftsvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin schon bei Kontaktaufnahme zum Vermittler fest zum Erwerb von P&R-Containern entschlossen war (Execution only).

„Dies ist bemerkenswert, weil es sich bei der Klägerin um eine Neukundin handelte. Allerdings kannte sie P&R über ihren Lebensgefährten, der bereits zahlreiche Containerinvestments getätigt hatte“, so Knappe. Bemerkenswert sei auch, dass das OLG – obwohl es einen Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen abgelehnt hat – ergänzend begründet hat, dass der Vermittler seine Pflichten aus einem solchen Auskunftsvertrag ohnehin nicht verletzt hätte. „Damit zieht das OLG praktisch einen doppelten Boden unter sein Urteil“, sagt Knappe.

Informationsmaterial geeignet

Demnach bestätigt das Gericht zum einen, dass das Informationsmaterial (Vertragsunterlagen und Informationsbroschüren) von P&R zur Risikoaufklärung geeignet gewesen sei und keine Plausibilitätsmängel aufgewiesen habe und zum anderen, dass das Werbematerial des Vermittlers erkennbar plakativ gestaltet gewesen sei und darin enthaltene Ausdrücke wie „Sicherheit“ oder „Rentabilität“ keinen Richtigstellungsbedarf auf Seiten des Vermittlers ausgelöst hätten.

„Dies kann auch in anderen Verfahren wichtig werden, weil sich auch im Marketingmaterial von P&R häufig vergleichbare Schlagworte finden, wie zum Beispiel der P&R-Slogan ‚Transparent. Ertragreich. Sicher'“, betont Knappe.

Seite 2: Risiken hinreichend beschrieben

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments