
BGH: Patientenverfügung muss konkreten Behandlungswunsch enthalten
Nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), müssen Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung konkrete Handlungsanweisungen enthalten. Der Hinweis, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, ist nicht ausreichend.
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