Demnach fallen gewerbliche Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34f laut der Antwort der BaFin auf eine Anfrage von Kapital-markt intern (kmi) nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie MiFID II. Sie seien damit von den künftigen Pflichten zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen „nicht betroffen“ und müssen die entsprechenden EU-Verordnungen daher nicht unmittelbar anwenden.
Hintergrund: Am 2. August 2022 tritt eine Neufassung der Level-2-Verordnung zur MiFID II in Kraft. Demnach müssen „Wertpapierfirmen“ künftig einen Abgleich zwischen den Nachhaltigkeitsmerkmalen der Produkte und den Präferenzen der Kunden vornehmen. Zu diesen Vorschriften, die nach ihrem englischen Kürzel auch „ESG-Pflichten“ genannt werden, sind noch viele Detailfragen offen.
„Keine Wertpapierfirma“
Laut kmi bestätigt die BaFin nun: „Da Finanzanlagevermittler gemäß Paragraf 34 Absatz 1 GewO unter die Bereichsausnahme des Paragrafen 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG fallen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und damit auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen beziehungsweise keine Wertpapierfirma. Diese Aussage bezieht sich auch auf die entsprechenden Begriffe der MiFID II beziehungsweise des WpHG.“
Damit gelten die ESG-Pflichten aus der MiFID-II-Verordnung zunächst nur für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Allerdings wird erwartet, dass die Vorschriften über eine entsprechende Anpassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – wie schon bei der Umsetzung der MiFID II selbst – zeitversetzt auch auf die 34f-Vermittler ausgedehnt werden.