Vorsicht bei „Übergangsfonds“

Verlustzuweisungen bei geschlossenen Fonds sind möglicherweise schon für Beitritte ab dem 5. Mai 2005 nicht mehr möglich. Das sieht ein gestern publik gewordener Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) vor, der die Übergangsregelung für den geplanten Paragrafen 15b Einkommenssteuergesetz gegenüber der ursprünglichen „Formulierungshilfe“ erheblich verkürzt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Fonds vor dem 18. März 2005 mit dem „Außenvertrieb“ begonnen haben.

Ansonsten sind Verlustzuweisungen nur noch möglich, wenn sie unter zehn Prozent der Einlage liegen. Betroffen von der Neuregelung sind vor allem Medien- und Windenergiefonds, aber auch einzelne Immobilienfonds und Käufe von „modellhaft“ aufbereiteten Eigentumswohnungen ab dem 5. Mai.

Verschiedene Initiatoren von geschlossenen Fonds haben ihre Vertriebe bereits aufgefordert, die Akquisition zu intensivieren und möglichst viele Zeichnungsscheine bis zum 4. Mai einzureichen. Die Hamburger Ratingagentur G.U.B. und die Experten ihrer Muttergesellschaft Cash.medien AG raten hingegen, nicht vorschnell zu handeln. „Am 5. Mai wird der Vertrieb abrupt abreißen“, sagt Stefan Löwer, der als Handlungsbevollmächtigter der Cash.medien AG für den Themenbereich geschlossene Fonds in der Unternehmensgruppe zuständig ist.

„Wenn die Fonds bis dahin nicht geschlossen sind oder nur ein geringes Volumen erreicht haben, droht ein Desaster für die bereits beigetretenen Anleger. Sie sollten deshalb prüfen, dass der Fonds entweder bereits ein ausreichendes Volumen erreicht hat oder die Platzierungsgarantie des Initiators zweifelsfrei werthaltig ist“, empfiehlt Löwer.

Für die „Übergangsfonds“ gelte zudem weiterhin der Paragraf 2b. Danach erkennen die Finanzämter Verlustzuweisungen nicht an, wenn mit ihnen geworben wurde. „Einige Initiatoren und Vertriebe von Medienfonds scheinen das in den letzten Tagen vergessen zu haben“, konstatiert Löwer. Wenn zu offensiv mit der „letzten Chance“ für Steuervorteile geworben werde, könnten die Verlustzuweisungen aberkannt werden.

Wenn der Entwurf unverändert Gesetz wird, sind die Folgen gravierend. Eine Pleitewelle droht vor allem bei Windenergiefonds. Viele Initiatoren dieser Branche haben durch abgeschlossene Verträge für konkrete Projekte und durch Platzierungsgarantien feste Verpflichtungen übernommen, die sie voraussichtlich nicht in allen Fällen aus eigenen Mitteln erfüllen können.

Weniger dramatisch ist die Situation für die Initiatoren von Blind Pools mit offenen Volumen, also die Medienfonds. Diese treffen die Investitionsentscheidungen erst später. Allerdings können sie zukünftig keine Medienfonds mehr nach dem bisherigen Strickmuster anbieten und deshalb in Schwierigkeiten geraten.Über die Gründe für die Verkürzung der Übergangsregelung kann nur spekuliert werden. Vermutlich will sich die Bundesregierung zum einen Spielraum für die Verhandlungen mit der Union schaffen (der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen).

Zum anderen will sie augenscheinlich verhindern, dass bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin für den spätesten Beitritt, dem 30. September 2005, ein Run auf die noch geschützten Fonds – vor allem auf Medienfonds – einsetzt. „Ich erwarte, dass zumindest für jene Fonds, die bereits verbindliche Investitionsentscheidungen getroffen haben, die Frist für den Beitritt noch verlängert wird“, vermutet Löwer. Für Medienfonds und andere Blind Pools mit offenem Volumen allerdings werde es wohl bei dem Termin 5. Mai bleiben.

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