Manche Verträge, vor allem bei Schiffsfonds, enthalten aber spezielle Übertragungsbeschränkungen wie etwa Vorkaufsrechte des Initiators oder den möglichen Widerspruch gegen den Verkauf an einen Zweitmarktfonds, die im vorderen Prospektteil nur selten erwähnt oder gar hervorgehoben werden. Auch Finanzrichter Beck sieht in diesen Fällen „eine starke Hinweispflicht“ für Berater.
Risiko 4: Präsenz-Gesellschafterversammlungen
Viele Gesellschaftsverträge regeln, dass die jährlichen Gesellschafterversammlungen nicht als Präsenzveranstaltungen, sondern im schriftlichen Verfahren abgehalten werden. Zum Teil erfolgen sogar auch außerordentliche „Versammlungen“ nur schriftlich. Die Anleger haben damit kaum die Möglichkeit, sich gegenseitig kennen zu lernen, eine gemeinsame Meinung zu bilden, Interessen zu bündeln oder die Geschäftsführung persönlich zur Rede zu stellen.
Um seitens der Anleger bei Konflikten oder Krisen außerordentliche Versammlungen zu erzwingen, ist meistens ein Kapitalanteil von zusammen mindestens zehn bis 25 Prozent notwendig – insbesondere bei größeren Fonds ist dieses Quorum kaum oder nur mit sehr hohem Aufwand zu erreichen. Das gilt vor allem dann, wenn der Treuhänder mit dem Initiator verflochten ist und weder selbst aktiv wird, noch die Adressen der Mitgesellschafter herausrückt.
Risiko 5: Kündigung / Abfindungsguthaben
Der erste Kündigungstermin stimmt nicht in jedem Fall mit der geplanten Laufzeit des Fonds überein. Das Abfindungsguthaben entspricht außerdem nicht automatisch dem Verkehrswert der Beteiligung, sondern nicht selten wird laut Vertrag ein Abschlag vorgenommen. Die Auszahlung erfolgt zudem regelmäßig nicht sofort nach der Kündigung, sondern verteilt über mehrere Jahre und nur bei ausreichender Liquidität der Fondsgesellschaft.
Wenn der Anleger mit dem Abfindungsvorschlag der Geschäftsführung nicht einverstanden ist, muss er zudem in der Regel den Gutachter selbst bezahlen und unter Umständen zusätzliche Kosten tragen. Diese und weitere Klauseln zum Ausscheiden werden im vorderen Prospektteil meistens gar nicht oder nur durch einen Verweis auf die entsprechenden Paragrafen im Gesellschaftsvertrag erwähnt. Sie schützen zwar die im Fonds verbleibenden Anleger, können für die Ausscheidenden jedoch deutliche Nachteile bringen.