Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BGH auch diese Sachverhalte eines Tages rückwirkend als so gravierend einstuft, dass der Berater darauf schon seit Jahr und Tag ungefragt hätte hinweisen müssen. Die rechtzeitige Übergabe des Prospektes reicht in diesem Fall vielleicht nicht aus – jedenfalls dann nicht, wenn sich die entsprechenden Informationen erst ab etwa Seite 112 im Kleingedruckten finden.
Jedem Berater ist daher anzuraten, erstens selber den Prospekt zu lesen und zu verstehen (was, soweit zu hören ist, keinesfalls selbstverständlich ist) und zweitens darauf zu achten, dass darin die wesentlichen Punkte und die speziellen Risiken wenigstens deutlich hervorhoben werden – beim Angebot im Überblick und/oder in den Risikohinweisen. Andernfalls sollte er von dem Fonds Abstand nehmen oder den Kunden separat aufklären – auch wenn Vermittlerverbände davon abraten. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gilt das ab sofort ohnehin.
Justitias Mühlen mahlen langsam
Wer nun meint, dies alles sei übertrieben, mag recht haben. Vielleicht. Sicher sein kann er nicht. Schließlich kommt der Bumerang unter Umständen erst nach Jahrzehnten zurück. Das Aufleben der Haftung durch Ausschüttungen zum Beispiel gibt es schon, seit es geschlossene Fonds gibt. Doch erst jetzt – und 18 Jahre nach dem betreffenden Abschluss – entschied der BGH dazu.
Auch das BGH-Urteil zu dem notwendigen Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität fiel erst 2007 (zu einem Fall aus dem Jahr 1993), obwohl die Zweitmarkt-Problematik ebenfalls schon mit der Erfindung des geschlossenen Fonds in den 1960er Jahren geboren wurde. Justitias Mühlen mahlen eben langsam. Aber schrecklich fein.
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