Beraterhaftung: Der BGH legt kräftig nach

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres Urteil zu den Pflichten von Anlageberatern gefällt, das die Haftungsrisiken für den Vertrieb nochmals spürbar und rückwirkend verschärft. Berater müssen demnach bei der Vermittlung geschlossener Fonds ungefragt darauf hinweisen, dass die Haftung des Anlegers durch Ausschüttungen wieder aufleben kann (Aktenzeichen III ZR 203/09).

judgehammerHintergrund: Laut Handelsgesetzbuch (HGB) kann eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen, wenn die Ausschüttungen höher sind als der buchhalterische Gewinn und die Einlage dadurch unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme sinkt.

Das ist bei geschlossenen Fonds oft der Fall: Ausgeschüttet werden die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse, der Buchgewinn (oder -verlust) liegt – konzeptionell gewollt – wegen der Abschreibungen oder anderer steuerlicher Effekte meistens deutlich darunter.

Schon 2007 hatte der BGH entschieden, dass Anlageberater bei geschlossenen Fonds grundsätzlich ungefragt auf die eingeschränkte Fungibilität der Anteile hinweisen müssen (Aktenzeichen III ZR 44/06). Unter Bezug auf dieses Urteil erweitert das Gericht nun die Verpflichtung – wie so oft nur durch einen kurzen Satz – rückwirkend: „Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung“, so die aktuelle Entscheidung.

Diese Pflicht könne nur dann entfallen, „wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“, zitieren die Richter ihre Formulierung aus 2007. Der Prospekt müsse dafür so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, „dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann“, wobei der BGH sich erneut nicht auf einen bestimmten Zeitraum festlegt.

Die Richter wiesen den Fall zur Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück, das den Fall als verjährt angesehen hatte und nun „die noch erforderlichen Feststellungen“ treffen muss. (sl)

Lesen Sie auch die große Hintergrund-Story zum Thema

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments