Das Bundesfinanzministerium hat wie angekündigt einen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ vorgelegt. Die Verbände der Finanzbranche kündigen Gegenwind an.
Sollte der Entwurf als Gesetz umgesetzt werden, stehen insbesondere der Anlageklasse der geschlossenen Fonds und deren Vermittlern weitreichende Änderungen bevor.
Geht es nach dem Willen von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), werden geschlossene Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG) als auch nach dem Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft. Das hat zur Folge, dass ein Vermittler die Beteiligung an geschlossenen Fonds künftig nur noch dann vertreiben darf, wenn er über eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut verfügt oder aber unter ein Haftungsdach schlüpft und als gebundener Agent im Namen und Auftrag eines Finanzdienstleistungsinstituts tätig wird.
Für die unabhängigen Finanzdienstleister, die in der Vergangenheit mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung (GewO) geschlossene Fonds vermittelt haben, ist jedoch eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Vermittlern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, einen Erlaubnisantrag als Finanzdienstleistungsinstitut bei der Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu stellen damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen können, bis über ihren Antrag entscheiden worden ist.
Vorgaben überfordern freie Vermittler und kleine Emissionshäuser
Martin Klein, Geschäftsführer des Hamburger Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa (VOTUM) sieht darin einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des selbstständigen Fondsvermittlers aus Artikel zwölf des Grundgesetzes. Diesen hält er in seinem Umfang nicht für erforderlich, er sei damit unverhältnismäßig und grundrechtswidrig.
„Es versteht sich hier von selbst, dass eine Einzelperson nie in der Lage sein wird, die an ein Finanzdienstleistungsinstitut gestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies ist auch dem Bundesfinanzministerium bekannt. Die Vermittler werden daher ohne echte Alternative gezwungen, ihre Selbstständigkeit aufzugeben. Dieser Angriff auf einen selbstständigen Berufsstand kann nicht akzeptiert werden“, betont Klein.
Weiter soll es nach dem Willen des Gesetzgebers künftig Qualifizierungsanforderungen für Vertriebe und die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen geben. Auch das Gebot der anlegergerechten Beratung soll künftig im Gesetz verankert sein.
„Um diese Ziele zu erreichen, müssen den selbstständigen Vermittlern jedoch nicht alle weiteren bürokratischen Anforderungen an Finanzdienstleistungsinstitute aufgebürdet werden. Durch den Vorschlag des Bundesfinanzministeriums wird der Wettbewerb zwischen Banken und freien Beratern geschwächt. Dies beschädigt das Ziel des Erreichens eines verbesserten Verbraucherschutzes,“ so Klein weiter.