Auch nach Ansicht von Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des Berliner VGF Verbandes geschlossener Fonds, dem 48 Emissionshäuser angehören, überfordert der Ministeriums-Entwurf in diesem Punkt freie Vertriebe und kleinere Initiatoren: „Das kann die Axt gerade am Geschäftsmodell des freien Vertriebs sein. Die mit der Aufsicht nach dem KWG verbundenen Regelungen gehen über die Grenzen dessen hinaus, was der einzelne Berater leisten kann. Sachgerechter und praktikabler wären Regeln nach dem Vorbild der Versicherungsvermittler in der Gewerbeordnung. Das Schutzniveau für den Anleger wäre dasselbe“, kommentiert Romba.
„Axt am Geschäftsmodell des freien Vertriebs“
Beide Interessenvertreter sind sich auch dahingehend einig, dass es keine Ausnahmetatbestände für bestimmte Fondstypen geben dürfe. Die Kritik zielt darauf ab, dass der Vertrieb von Investmentfonds auch künftig ohne Einstufung als Finanzdienstleistungsinstitut möglich wäre.
Während der Diskussionsentwurf in manchen Punkten über das Ziel hinausschieße, fehle es nach Auffassung Rombas an anderer Stelle an wichtigen Reglungen: So vermisst der VGF Markteintrittsbarrieren für unseriös arbeitende Anbieter geschlossener Fonds. „Auf Basis des aktuellen Entwurfs verhindert der Gesetzgeber jedenfalls nicht, dass unseriöse Anbieter weiterhin ungehindert das Geld privater Anleger akquirieren können“, bemängelt Romba.
Bafin: Kommt die Kohärenzprüfung für geschlossene Fonds?
Letztere werden für die Vermittler dagegen in dem Papier des Finanzministeriums nach Auskunft des VOTUM-Verbandes ausdrücklich erwähnt: Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen nach den Vorstellungen der Behörde verpflichtet werden, Mitarbeiter bei der Bafin anzumelden, die im Bereich der Anlageberatung tätig werden. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit sei neben der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch die Sachkunde der Mitarbeiter. Diese könne durch eigene Schulungen vermittelt werden, ohne dass eine gesonderte Sachkundeprüfung abgelegt werden müsse.
Die Bafin solle künftig auch dafür zuständig sein, die Beteiligungsprospekte geschlossener Fonds auf ihre Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz zu prüfen. Zudem solle der Vertrieb dieser Produkte nur noch unter Verwendung so genannter Kurzinformationsblätter zulässig sein, die auf maximal zwei Din A 4-Seiten sämtliche Risiken und Kosten des Beteiligungsangebotes darstellen.