Auch in diesem Fall ist zwar in der Regel über den Treuhandvertrag – in Abhängigkeit von dessen Ausgestaltung – ein Durchgriff auf die Anleger möglich. Unter Umständen kann der Anleger den Forderungen aber eigene Ansprüche gegenüber dem Treuhänder – etwa aus Prospekthaftung, Beratungsverschulden oder unerlaubter Rechtsberatung – entgegenhalten und damit der Zahlungspflicht entgehen.
Die Möglichkeit einer solchen Aufrechnung und weitere Fragen sind aktuell Gegenstand verschiedener Verfahren in Zusammenhang mit der Pleite der Falk Capital AG aus München im Frühjahr 2005. Für vier der insgesamt rund 80 Fondsgesellschaften des einst führenden Initiators wurden 2006 und 2007 Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter Josef Nachmann forderte 31,2 Millionen Euro Ausschüttungen von den 3.350 Anlegern der betroffenen Fonds zurück, im Schnitt also fast 10.000 Euro pro Anleger.
Einige zahlten freiwillig, nicht weniger als 2.100 Anleger verklagte Anwalt Nachmann hingegen, wobei ein Großteil der Fälle nach Angaben der Kanzlei mittlerweile durch Vergleiche erledigt ist. In den verbleibenden Verfahren habe er sich bei Urteilen von insgesamt 17 Oberlandesgerichten in den weitaus meisten Prozessen durchsetzen können, berichtet Nachmann. Nun liegen acht Verfahren zur Entscheidung beim BGH. Ausgang ungewiss.
Nachzahlungen sind auch ohne Fonds-Pleite möglich
Ist der Fonds (noch) nicht insolvent, sind Anleger jener Fonds juristisch auf der sicheren Seite, deren Gesellschaftsvertrag die Rückforderung von Auszahlungen ausschließt. Doch auch für sie kann eine Nachschusspflicht entstehen – faktisch jedenfalls. Dieser Punkt wird bei den aktuellen Fortführungskonzepten wohl eine größere Rolle spielen als das juristische Gezerre. Denn nicht selten wären die Nachteile größer, wenn sich der Anleger einer Fondssanierung verweigert, als wenn er sich daran beteiligt.
So kann es zum Beispiel günstiger sein, zur Abwendung der Insolvenz einen Teil der Ausschüttungen „freiwillig“ an den Fonds zurückzuzahlen, als Gefahr zu laufen, sie andernfalls in voller Höhe an den Insolvenzverwalter leisten zu müssen und gleichzeitig die Beteiligung komplett zu verlieren. Auch steuerliche Gründe können Nachschüsse faktisch erzwingen. Das gilt vor allem für Schiffsbeteiligungen, die vor 2005 aufgelegt wurden und nach anfänglichen Verlustzuweisungen zur günstigen „Tonnagesteuer“ optiert haben.
In diesen Fällen wurde beim Wechsel zur Tonnagesteuer die Differenz zwischen dem Markt- und dem Buchwert festgestellt. Diesen „Unterschiedsbetrag“, der in Einzelfällen über 100 Prozent der Beteiligungssumme betragen kann, muss der Anleger bei Beendigung der Beteiligung oder Verkauf des Schiffes versteuern. Dann lauten die Alternativen bei einer 10.000-Euro-Beteiligung unter Umständen: entweder 2.000 Euro Nachschuss in den eigenen Fonds und Chance auf künftige Erträge oder 5.000 Euro an das Finanzamt und aus.