Prospekthaftung: BGH erwischt Anbieter erneut auf dem falschen Fuß

Bei Immobilienfonds ist es üblich, dass Mietsteigerungen auf Basis der (angenommenen)  allgemeinen Inflationsrate prognostiziert werden. Wenn in diesem Zusammenhang – oder bei anderen wesentlichen Parametern der Prognose – im Prospekt von „Erfahrungswerten“ die Rede ist, aber aus der Vergangenheit keine spezifischen Anhaltspunkte zu dem konkreten Objekt nachweisbar sind, hat der Initiator nun unter Umständen ein Haftungsproblem.

Noch folgenschwererer kann das Urteil einmal mehr für den Vertrieb sein. Laut BGH haften – bei erheblich längeren Verjährungsfristen – grundsätzlich auch Berater für Prospektfehler. Selbst auf das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers (WP) nach dem Standard IDW S 4 können sie sich nicht verlassen.

Und bei der Ratingagentur G.U.B. etwa ist kein einziges IDW-Gutachten bekannt, in dem der WP den Hinweis auf „Erfahrungswerte“ bemängelt hätte, obwohl die Prognose nur auf allgemeinen Marktdaten ohne konkreten Objektbezug basierte. Als fatal könnte sich vor allem erweisen, dass Finanzdienstleister keinen Versicherungsschutz haben, wenn sie wegen eines Prospektfehlers verklagt werden – selbst dann nicht, wenn ein beanstandungsfreies IDW-Gutachten vorlag. (sl)

Foto: Shutterstock

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