Hoffnung für den freien Vertrieb: Mit seinem nun offiziell veröffentlichten Gesetzesentwurf lässt der Finanzminister den nötigen Spielraum, um die Pläne zur Klassifizierung geschlossener Fonds als „Finanzinstrumente“ wieder in der Schublade verschwinden zu lassen.
Das Bundesfinanzministerium von Minister Wolfgang Schäuble hat seinen Gesetzentwurf zum Anlegerschutz nun auch offiziell auf seiner Webseite veröffentlicht. Eine Nuance in der begleitenden Erklärung des Ministeriums nährt die Hoffnung des freien Vertriebs, dass bei der geplanten Einstufung von Anteilen an geschlossenen Fonds als „Finanzinstrumente“ noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Jedenfalls hält Schäuble sich mit der Erklärung eine Hintertür offen, um ohne Gesichtsverlust auf diesen Punkt, der gravierende Folgen für den Vertrieb hätte, verzichten zu können.
Bei dem jetzt veröffentlichten Gesetzentwurf selbst handelt es sich zwar um die bereits kursierende Fassung vom 3. Mai, nach der die Fondsanteile zu Finanzinstrumenten werden. Anders als in der Ankündigung des Gesetzentwurfs im März wird diese Zielsetzung in der Erklärung des Ministeriums aber nicht explizit erwähnt. Stattdessen heißt es: „Bislang gelten gesetzliche Vorschriften hinsichtlich anlegerfreundlicher Transparenz und Beratung für Finanzinstrumente, …“ Und weiter: „Das soll sich bald ändern. Die bisherigen Vorschriften zum Anlegerschutz im Wertpapierhandelsgesetz und im Kreditwesengesetz … sollen auf Produkte des so genannten ‚Grauen Kapitalmarktes’ ausgedehnt werden“.
Das lässt die Möglichkeit offen, dass zwar die gesetzlichen Regelungen etwa zu Beratungsprotokollen oder zur Offenlegung von Provisionen künftig auch für geschlossene Fonds gelten, dass aber hierfür eine eigene Anlageklasse definiert wird, deren Vertrieb auch ohne die Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut erlaubt bleibt. Dazu würde auch passen, dass für die Prospekte geschlossener Fonds weiterhin das separate Verkaufs- und nicht das Wertpapierprospektgesetz gelten soll. Die Neuregelung ließe sich daher mit geringfügigen Änderungen des Gesetzentwurfs umsetzen.
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