Die Löwer-Kolumne
Das neue Vermögensanlagengesetz wird nach dem jetzt veröffentlichten Diskussionsentwurf nicht nur den Vertrieb geschlossener Fonds umkrempeln, sondern auch für die Initiatoren und die Prospekte erhebliche Veränderungen mit sich bringen.
Insgesamt aber kann die Branche aufatmen. Insbesondere ist die zuletzt erneut diskutierte Regulierung des Vertriebs unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nun wohl endgültig vom Tisch. Der Vermittlerverband AfW jedenfalls begrüßt den Entwurf. Lediglich eine „Alte-Hasen-Regelung“ hinsichtlich der künftig notwendigen Sachkundeprüfung bleibt ein Knackpunkt. Auch der Initiatorenverband VGF signalisiert in einer ersten Stellungnahme seine grundsätzliche Zustimmung zu dem Gesetzesvorhaben.
Treuhänder und weitere Dienstleister sind explizit von der Regulierung ausgenommen und auch für die Prospekte enthält der Gesetzentwurf überwiegend Neuerungen mit Augenmaß. Zudem dürfen die bisherigen Prospekte weiter verwendet werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestattet wurden. Ein Stau wie 2005 bei der Einführung der gesetzlichen Prospektpflicht ist insofern nicht zu erwarten.
In einem zentralen Punkt allerdings bleibt noch ein Fragezeichen. Laut dem Gesetzestext benötigen die Emissionshäuser nach einer Übergangsfrist von einem Jahr wohl eine Zulassung der Bafin als Finanzdienstleistungsinstitut. Das würde den Markt grundlegend verändern, vor allem kleinere Häuser und Newcomer vor einige Herausforderungen stellen und brächte für alle mehr Bürokratie sowie höhere Kosten.
Offenbar ist eine solche Einstufung vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Jedenfalls tauchen die entsprechenden Konsequenzen, die auch für die Bafin einen enormen Mehraufwand bedeuten würden, weder im Vorwort des Gesetzentwurfs auf, noch werden sie in den Ausführungen zum „Vollzugsaufwand“ und den Bürokratiekosten sowie im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung erwähnt.
Eine solche Regulierung würde auch wenig Sinn machen, denn den Anbietern (und dem Gesetzgeber sowie der Bafin) steht durch die Umsetzung der EU-Richtlinie AIFM in spätestens zwei Jahren ohnehin eine weitere Zäsur bevor. Insofern erscheint es wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber noch eine entsprechende Klarstellung vornehmen wird und die Initiatoren jetzt von der Regulierung ausgenommen werden.
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