Nachdem am vergangenen Freitag das Anlegerschutzgesetz den Bundestag passiert hat, drückt die Bundesregierung weiter auf die Tube, um auch die Fonds-Vermittler zu regulieren. Nun hat sie den angekündigten Diskussionsentwurf vorgelegt. Was auf die Vermittler zukommt.
In den letzten Wochen waren zwar einzelne Details zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts durchgesickert, jedoch hieß es in Branchenkreisen immer wieder, dass sich die Ministerien über einige Punkte nicht einig seien. Offenbar konnten sich die beteiligten Ministerien aus den Bereichen Wirtschaft und Finanzen nun zu einem gemeinsamen Entwurf, der Cash.Online vorliegt, durchringen.
Teilerlaubnisse möglich
Danach müssen Vermittler geschlossener Beteiligungen und Investmentfonds künftig über eine Erlaubnis nach dem neuen Paragrafen 34 f Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Der Paragraf ist mit „Finanzanlagevermittler, Finanzanlageberater“ überschrieben.
Das heißt, geschlossene Fonds und Investmentfonds können weiter ohne den Gang unter ein Haftungsdach vermittelt werden. Für diejenigen Vermittler die nur eine Fondssparte vertreiben, sollen Teilerlaubnisse möglich sein. Beispiel: Wer nur offene Fonds vermittelt, benötigt keine Erlaubnis zur Vermittlung von geschlossenen Beteiligungen.
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Um eine Zulassung nach Gewerbeordnung zu bekommen, müssen ein guter Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Aber auch ein Sachkundenachweis ist Voraussetzung für die Erlaubnis.
Fachlich einschlägige Qualifikation notwendig
Analog der Versicherungsvermittler ist eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern (IHK) vorgesehen oder alternativ eine andere fachlich einschlägige Qualifikation notwendig. Vermittler, die bereits tätig sind, haben ab Inkraftreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, eine Sachkundeprüfung abzulegen. Denn: Der Gesetzentwurf sieht keine Alte-Hasen-Regelung vor.
Zu den Inhalten der Sachkundeprüfungen sind keine Einzelheiten bekannt. Diese sollen wie die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapierhandelsgesetz in Verordnungen geregelt werden.
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Zudem wird es keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen wie beispielsweise der Ausschließlichkeit geben, wie es bisher bei den Versicherungsvermittlern der Fall ist. Neu ist ebenfalls, dass die Anforderungen für die Sachkunde auch für Beschäftigte des Vermittlers, also Angestellte, gelten sollen, die direkt beim Vertrieb beziehungsweise der Beratung mitwirken.
Alle Vermittler sollen außerdem im Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern registriert werden, das für diesen Zweck erweitert wird. Die Registrierung muss nach Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb eines Jahres erfolgen.
Die bisher vorgesehene gesetzliche Verankerung der Honorarberatung ist indes nicht mehr Teil des Diskussionsentwurfs. Nach Cash.Online-Informationen ist dafür ein eigenes Gesetz vorgesehen.
Am 24. Februar wird zum Diskussionsentwurf eine Anhörung von Lobbyverbänden und Experten im Verbraucherschutzministerium stattfinden. (ks)