Regulierung: Wer was darf und was gebraucht wird

Soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gelten, kann sich ein Privatkunde als sogenannter professioneller Kunde einstufen lassen. Er muss dabei verschiedene in Paragraf 31 Abs. 7 WpHG genannte Kriterien erfüllen. Noch bedeutsamer als bisher wird künftig die Abgrenzung zwischen Tippgebung und Vermittlung beziehungsweise Beratung. Insbesondere bei einem strukturiert arbeitenden Vertrieb ist die Abgrenzung, wo die Vermittlungsleistung beginnt und das Tippgeben aufhört, nicht leicht zu führen.

Große Unterschiede bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen und Folgekosten gibt es immer dann, wenn es um KWG-pflichtige Tätigkeiten geht. Die Hürden, um die anderen Zulassungskriterien zu erfüllen, sind von den Beratern und Vermittlern, die ihre Aufgabe ernst nehmen und kompetent ausüben wollen, zu überwinden. Die Finanzdienstleister, nicht minder, aber die Produktgeber sind gefordert, das angekratzte Image der Finanzdienstleistungsbranche aufzupolieren.

Foto: Cash.

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