Zweitmarktregulierung: DZAG-Vorstand legt nach

In der Frage, wie der Zweitmarkt für geschlossene Fonds künftig reguliert werden soll, stellt sich das Hamburger Makler- und Handelshaus DZAG gegen den Branchenverband VGF. Warum, führt Vorstand Björn Meschkat noch einmal detailliert in einem Gastkommentar für Cash.Online aus.

Björn Meschkat
Björn Meschkat

Gastkommentar: Björn Meschkat, Deutsche Zweitmarkt AG

Der Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und die damit deutlich stärkere Regulierung des Vertriebs von geschlossenen Fonds ist ganz klar zu begrüßen.

Allerdings wird – trotz der grundsätzlichen Einstufung des geschlossenen Fonds als Finanzinstrument – gleichzeitig für alle Finanzanlagevermittler durch den neuen Paragraf 34 f Gewerbeordnung ein Ausnahmetatbestand für die Erstvermittlung geschaffen. Damit soll der Vertrieb von Kreditwesengesetz (KWG) sowie Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und den daraus resultierenden strengen Vorschriften zur fachlichen Eignung und der Schaffung professioneller Unternehmensstrukturen befreit bleiben.

Behandlung des Zweitmarkts im Gesetzentwurf aktuell unklar

Diese Ausnahmeregelung darf es für den Zweitmarkt für geschlossene Fonds und seine Marktteilnehmer nicht geben. Der Anlegerschutz muss sich bis zum Ende der Laufzeit oder dem vorzeitigen Verkauf der Beteiligung am Zweitmarkt fortsetzen.

Daher sollte der Handel mit geschlossenen Fonds in Zukunft nur durch Institutionen mit Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach Paragraf 32 KWG getätigt werden. Aktuell ist die Behandlung des Zweitmarkts in dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts nicht eindeutig geklärt.

Jedoch sollen Zweitmarkt-Aktivitäten den Tatbestand der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder das Betreiben eines multilateralen Handelssystems im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1b KWG erfüllen.

Genau diese Erlaubnis wäre für alle Makler im Zweitmarkt nötig, wenn der Handel mit geschlossenen Fonds nur noch Finanzdienstleistungsinstituten nach Paragraf 32 KWG gestattet sein sollte. Damit gäbe es endlich Unternehmen-Standards für den bisher weitestgehend unregulierten Zweitmarkt.

Sinkende Beratungsqualität aufgrund fehlender Regulierung

Aufgrund der fehlenden Markteintrittsbarrieren hat sich die Anzahl der Makler im Zweitmarkt in den vergangenen fünf Jahren von circa fünf auf rund 20 vervielfacht.

Auch wenn 70 Prozent des Handelsvolumens – rund 3,3 Milliarden Euro in den vergangenen fünf Jahren – weiterhin bei den etablierten Maklern liegen, ist die Beratungsqualität im Zweitmarkt durch die neue Anbietervielzahl gesunken. Ein Großteil der neuen Marktteilnehmer arbeitet – entgegen der eigentlichen Funktion eines Maklers – nur im Auftrag einzelner Käufer.

Die Folge sind Angebote unter Marktniveau, zu deren Annahme offensichtlich viele Kommanditisten stark bedrängt werden. Dies wird wieder vermehrt von Anlegern berichtet.

Seite 2: Verbesserter Anlegerschutz dank höherer Markteintrittsbarrieren

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