AIFM-Richtlinie: Berichterstattung unter Aufsicht

Die Übergangsvorschriften des Paragrafen 32 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG ) stellten aus Sicht der Branche sicher, dass diese Regelungen erst für das Geschäftsjahr 2014 relevant sein würden, womit ein weitgehender Einklang zur Einführung der AIFM-Regeln bestanden hätte. Die Hoffnungen auf ein weitgehend regulierungsfreies Jahr 2012 wurden jedoch mit dem jüngsten Schreiben der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) zerstoben, in der sie ihre Anwendungsleitlinien zu den neuen Vorschriften und insbesondere zu den beiden Übergangsregelungen in Paragraf 32 Absatz 1 und Absatz 3 VermAnlG dargestellt hat.

Jung-Prospektierer früh von den neuen Regelungen betroffen

Die BaFin unterscheidet demnach zwischen Fondsgesellschaften, deren Prospekt sie bereits nach dem alten Verkaufsprospektgesetz gestattet hat und denen, deren Prospekte ihnen erst ab dem 1. Juni 2012 zur Billigung nach den neuen Prospektregelungen eingereicht wurden.

Auf Fondsgesellschaften, bei denen sowohl die Prospektgestattung als auch der öffentliche Vertrieb vor dem 1. Juni 2012 abgeschlossen war, entfalten die neuen Regelungen keine Wirkung. Anders hingegen, wenn der öffentliche Vertrieb über diesen Zeitpunkt hinaus durchgeführt wurde: diese Fondsgesellschaften unterliegen nach Behördenmeinung der Übergangsregelung des Paragraf 32 Absatz 3 VermAnlG und müssen erstmalig für das Geschäftsjahr 2014 einen Jahresabschluss erstellen und prüfen lassen.

Früher betroffen sind hingegen Fondsgesellschaften, deren Prospekte den neuen Billigungsprozess nach dem 1. Juni 2012 durchlaufen. Hat die Fondsgesellschaft den Prospekt innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Gründung zur Billigung eingereicht („Jungemittent“) muss sie in den Prospekt lediglich Mindestangaben einbeziehen, die sich an den bisherigen Standards orientieren.

Jedoch müssen diese Gesellschaften nach BaFin-Auslegung erstmalig bereits für das Ende des Geschäftsjahres 2012 die neuen Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften vollumfänglich anwenden,  also einen Abschluss gemäß den Regelungen für Kapitalgesellschaften nach obigen Vorschriften erstellen und prüfen lassen.
Kann die Fondsgesellschaft dieses „Jungemittenten-Privileg“ nicht für sich in Anspruch nehmen, greifen die neuen Regelungen sogar früher, da für diese Fälle die BaFin die Übergangsregelung des Paragraf 32 Absatz 1 Vermögensanlagengesetz heranzieht, aus der eine erstmalige Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses für den 31. Dezember 2011 hervorgeht. Dieser Jahresabschluss muss mitsamt dem Bestätigungsvermerk dann in den zu billigenden Prospekt einbezogen werden.

Zusammenfassend ergibt sich: wurde ein Prospekt nach dem 1. Juni 2012 zur Billigung eingereicht, ist spätestens für das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2012 endet, ein prüfungspflichtiger Jahresabschluss mitsamt Lagebericht aufzustellen.

Ist jetzt Doppelarbeit zu befürchten, wenn in Zukunft das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft tritt, das ebenfalls Vorschriften für die Rechnungslegung von geschlossenen Fondsgesellschaften enthält?

Erste Schritte Richtung Kapitalanlagegesetzbuch

Wie erwähnt, sieht auch das in Diskussion befindliche Kapitalanlagegesetzbuch umfassende Vorgaben für die Rechnungslegung der Fondsgesellschaften vor. Diese werden ergänzt durch die Regelungen für die Manager, welche jedoch in diesem Zusammenhang nicht relevant sind.

Seite drei: Nationale Regulierung als Anstoß

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