Im Vergleich zum Diskussionsentwurf für das Umsetzungsgesetz der AIFM-Richtlinie sind die Regelungen des gestern bekannt gewordenen Referentenentwurfs harmlos für die Initiatoren geschlossener Fonds.
In den Emissionshäusern kann aufgeatmet werden. Es scheint alles nicht so schlimm zu werden, wie befürchtet. Für knallende Sektkorken indes besteht (noch) kein Anlass. Diese zweite Fassung des Gesetzentwurfs, die Cash.Online vorliegt, wird zunächst zwischen den verschiedenen Bundesministerien (Justiz-, Wirtschafts-, Verbraucherschutzministerium) und verschiedenen anderen Gremien diskutiert. Gegebenenfalls wird die jetzt vorliegende Fassung des Referentenentwurfs erneut geändert, bevor sie dann als Kabinettsentwurf im Dezember 2012 vom Bundeskabinett beraten wird. Erst dann müssen Bundestag und Bundesrat beraten. Es gibt folglich noch einiges Potenzial für Veränderungen.
Im Bundesfinanzministerium ist offensichtlich erkannt worden, dass die produktbezogenen Regelungen in der ersten Fassung nicht nur über’s Ziel hinausschießen, sondern in der Praxis kaum umzusetzen gewesen wären. Die Arbeit der beteiligten Lobbyverbände in den vergangenen Monaten hat sich offenbar gelohnt.
Die wichtigsten Erleichterungen für die Initiatoren geschlossener Fonds im Überblick:
1) Die abschließende Aufzählung der erlaubten Investitionsobjekte wird aufgeweicht. Ursprünglich sollten für geschlossene Fonds nur noch Investitionen in Erneuerbare Energien, Flugzeuge, Immobilien, Schiffe, Projekte aus dem Bereich ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaften) sowie unter speziellen Voraussetzungen Private-Equity-Dachfonds erlaubt sein. Diese so genannte Assetklassen-Positivliste wird um Wald-, Forst und Agrarland, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Erneuerbaren Energien, Schienenfahrzeuge, Container und Infrastruktur erweitert.
2) Bei Fonds, die in lediglich eines dieser exemplarischen Assets investieren, wird die Mindestbeteiligungssumme von ursprünglich geplanten 50.000 Euro auf 20.000 Euro herabgesetzt.
3) Die vorgesehene Beschränkung der Fremdkapitalaufnahme wird von 30 auf 60 Prozent angehoben.
4) Die Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB )für nach altem Recht aufgelegte Fonds soll allein daran geknüpft werden, ob zusätzliche Anlagen getätigt werden. Das Erfordernis der Vollplatzierung des Fonds hingegen ist gestrichen worden.
5) Die laufende Bewertung der Assets soll zwar bleiben, soll jedoch auch hausintern vorgenommen werden.
Wenn es für die Initiatorenschaft wirklich so kommt, ist sie glimpflich davon gekommen.
Welche Auswirkungen der Referentenentwurf auf die Anbieter von offenen Immobilienfonds und Spezialfonds haben wird, hatte der Zentrale Immobilien Aussschuss (ZIA) seinen Mitgliedern und den Medienvertretern bereits gestern mitgeteilt. (af)
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